Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.202,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, höchstens jedoch von 10,25 % seit dem 5.2.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung darf auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist gewerblicher Immobilienmakler. Am 15.9.2001 warb er in einer lokalen Zeitung für ein Einfamilienhaus in Troisdorf Altenrath. In dem Anzeigetext hieß es u.a.

„freistehendes Einfamilienhaus (…)

399.000,– + 3,48 % Käufercourtage (…)”.

Nachdem der Beklagte sich bei dem Kläger telefonisch meldete und Interesse an dem Objekt bekundete, übersandte der Kläger ihm am 15.9.01 ein Exposé über das Haus, wobei der Umfang des Exposés zwischen den Parteien streitig ist. Mit Fax vom 26.9.2001 wandte sich der Beklagte an den Kläger und erbat weitere Informationen über das Haus, u.a. einen Erbpachtvertrag mit der Stadt Troisdorf sowie den Namen und die Durchwahl des zuständigen Mitarbeiters der Stadt Troisdorf. Außerdem übersandte der Beklagte eine Kopie eines aktuellen Fertighausangebots, mit einem deutlich geringeren Preis, mit der Anfrage, welche Arbeiten im Vergleich zu dem vom Kläger angebotenen Objekt dort fehlen würden und woraus sich der Preisunterschied erkläre. Mit Schreiben vom 28.9.2001 übersandte der Kläger dem Beklagten den Erbpachtvertrag, teilte außerdem mit, er könne den Sachbearbeiter der Stadt Troisdorf nicht angeben. Außerdem nannte er verschiedene Gewerke, deren Fehlen in dem Fertighaus seiner Ansicht nach zu einem deutlich geringeren Preis führten. Am 26.11.2001 erwarb der Beklagte gemeinsam mit seiner Mutter, … das Objekt zu einem Preis von 360.000 DM. Der Kläger erstellte eine Provisionsrechnung über 12.528,00 DM. Hierauf zahlte der Kläger 6.264 DM.

Mit der Klage macht der Kläger den Restbetrag geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf die gesamte Provision, da der Kläger das Objekt gemeinsam mit einer Person erworben habe, mit der er in engen familiären Beziehungen stehe. Weiter behauptet er, er habe mit dem Exposés diverse Bauzeichnungen sowie 8 Fotos übersandt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 3.202,73 EUR nebst 10,25 % Zinsen seit dem 5.2.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei kein Maklervertrag geschlossen worden. Weiter behauptet er, seine Mutter, die Miterwerberin des Grundstücks, habe bereits bevor der Beklagte sich an den Kläger gewandt habe, Kenntnis von dem zu verkaufenden Objekt gehabt. Die Fotos und die Bauzeichnungen habe er nicht vom Kläger, sondern von der Verkäuferin direkt erhalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung 3.202,73 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag (§ 652 BGB).

Entgegen der Auffassung des Beklagte ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen. Der Vertrag ist jedenfalls durch konkludentes Verhalten der Parteien zustande gekommen.

Der Kläger hatte am 15.9.2001 eine Zeitungsanzeige geschaltet, aus der hervorging, dass er eine Käufercourtage von 3,48 % für seine Maklertätigkeit berechnen würde. Der Beklagte wandte sich am gleichen Tag auf die Anzeige hin an den Kläger, woraufhin dieser ihm eine Exposé übersandte. Der Beklagte hat dadurch zu erkennen gegeben, dass er zu den in der Zeitungsanzeige genannten Konditionen die Tätigkeit des Klägers in Anspruch nehmen wolle; er hat mithin ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages mit dem Kläger abgegeben. Der Kläger hat durch Zusendung des Exposés das Angebot des Beklagten angenommen, so dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist.

Der Kläger hat auch die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück vermittelt.

Unerheblich ist dabei zunächst, dass der Beklagte das Grundstück nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Mutter zum Miteigentum erworben hat.

Zwar ist die Maklerprovision grundsätzlich nur bei Identität zwischen nachgewiesenem und abgeschlossenen Geschäft zu zahlen. Die Provision ist daher regelmäßig nur verdient, wenn der Vertrag zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Dritten zustande kommt. Etwas anderes gilt jedoch, dann wenn zwischen dem tatsächlich den Vertrag abschließendem Vertragspartner und dem Auftraggeber des Maklers eine wirtschaftliche Identität anzunehmen ist. Dies gilt etwa bei besonders ausgeprägten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Käufer oder auch bei besonders engen persönlichen Beziehungen (vgl. auch BGH VersR 1991, 99 f.). So liegt es hier. Die Miterwerberin des Beklagten ist dessen Mutter. Eine besonders enge persönliche Beziehung durfte bereits aufgrund des Verwandtschaftsgr...

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