Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung; zur Obliegenheitsverletzung bei Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

 

Orientierungssatz

1. Hatte der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer fristgerechten Kündigung noch eine fristlose Kündigung erhalten und war der Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren gescheitert, so waren auf jeden Fall die Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruches gegeben.

2. In einem solchen Fall kann sich eine Rechtsschutzversicherung nicht darauf berufen, der Versicherer hätte seine Obliegenheiten dadurch verletzt, daß er sofort mit dem Kündigungsschutzbegehren einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat.

3. Es besteht kein Anlaß, dann, wenn die Voraussetzungen für die Rechtshängigmachung erst nachträglich eintreten, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz für die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruches zu versagen, nur weil er verfrüht seinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Durch die verfrühte Geltendmachung entstehen nämlich keinerlei überflüssige Kosten im Gegensatz zu dem Fall, daß vor dem Gütetermin Weiterbeschäftigung beantragt wird und es im Termin zu einer Einigung kommt.

 

Normenkette

ARB § 15 Abs. 1 D Buchst. aa, cc; VVG § 6 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 605091

ZfSch 1990, 19-20 (ST)

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