Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.564,38 DM nebst 4 % Zinsen p.a. daraus seit dem 29.2.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 DM vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrages sowie aus eigenem Recht die Zahlung von Zinsen.

Zwischen den Parteien bestand gemäß schriftlichem Vertrag vom 20.11.1996 (Bl. 6 ff. d.A.) ein Mietverhältnis. Die vereinbarte Mietkaution leisteten die Kläger, indem sie der Beklagten ihren Sparbrief-Zeichnungsschein vom 27.12.1996 verpfändeten und übergaben.

Nachdem das Mietverhältnis einvernehmlich zum 30.6.1999 endete, nahm die Beklagte ihr Pfandrecht in Anspruch und ließ sich aus dem Sparbrief-Zeichnungsschein von der Frankfurter Volksbank e.G. 5.200 DM auszahlen. Etwaige Rückzahlungsansprüche hat die Frankfurter Volksbank e.G. unter dem 15.8.2000 an die Kläger abgetreten (Bl. 97 d.A.).

Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte habe ihr Pfandrecht zu Unrecht in Anspruch genommen. Außerdem schulde die Beklagte ihnen 390 DM Zinsen, denn sie habe sich in § 27 des streitgegenständlichen Mietvertrages dazu verpflichtet, die Kaution während des Mietverhältnisses banküblich zu verzinsen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.590 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, ihr stünden gegen die Kläger aufgrund des Mietverhältnisses folgende Ansprüche zu, die Rechtsgrund für das in Anspruch genommene Pfandrecht seien:

  1. 2.636,56 DM + 540,79 DM + 87 DM aufgrund der nach Meinung der Beklagten individualvertraglich in § 27 des streitgegenständlichen Mietvertrages seitens der Klägern wegen derer beiden Hunde übernommenen Bodenerneuerungspflicht, von denen die Kläger unstreitig 1.806,59 DM mit Schreiben vom 13.11.1999 (Bl. 48 f. d.A.) des Mietervereins Oberursel anerkannt haben.
  2. 500 DM bzw. 700 DM für ein Ceranfeld, das die Kläger unstreitig, obwohl funktionstüchtig, anlässlich der Behebung eines irreparablen Defekts des mitvermieteten Herds auf Kosten der Beklagten austauschen und entsorgen ließen, weil es nach Mitteilung der insoweit beauftragten Firma vom 23.1.1999 (Bl. 70 d.A.) keinen zum Ceranfeld passenden Herd mehr gab.
  3. 875,80 DM für eine unstreitig jahrelang von den Vormietern genutzte Küchenspüle, die die Kläger in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, jedoch mit tiefen Kratzern zurückgegeben hätten.
  4. 635,62 DM für zwei unstreitig von den Klägern beschädigte Badezimmerspiegel, zu deren Austausch die Beklagte den Klägern unstreitig mit anwaltlichem Schreiben vom 30.7.1999 (Bl. 56 f. d.A.) erfolglos eine Frist gesetzt hat, nachdem sie nicht bereit war, die von den Klägern beschafften Ersatzspiegel bei diesen abzuholen.
  5. 601,90 DM für – nach dem Vorbringen der Beklagten mit schreiendem Gelb, nach dem Vorbringen der Kläger mit blassem Gelb – klägerseits renovierte Flurwände.
  6. 372,71 DM vorgerichtliche Anwaltskosten der Beklagten, weil diese mit Schreiben vom 27.7.1999 zu Unrecht die Herausgabe des Sparbrief-Zeichnungsscheins von der Beklagten verlangt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.564,38 DM gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu.

Die Beklagte ist um den zuerkannten Betrag rechtsgrundlos bereichert.

Ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB für die von der Frankfurter Volksbank e.G. erhaltene Leistung in Höhe von 5.200 DM besteht nur hinsichtlich der beiden Badezimmerspiegel. Diese haben die Kläger beschädigt und trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ersetzt, so dass sie der Beklagten gemäß § 326 BGB Schadensersatz schulden, der sich unstreitig auf 635,62 DM beläuft. Entgegen der Meinung der Kläger war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits angeschafften Ersatzspiegel abzuholen, denn der Austausch der Badezimmerspiegel oblag den Klägern. Die Beklagte hatte dabei nur insoweit mitzuwirken, als sie den Klägern den Zutritt zu der streitgegenständlichen Wohnung zu gewähren hatte. Dass sie dies trotz entsprechender Aufforderung nicht getan hat, tragen die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht vor.

Die Vereinbarung der Bodenerneuerungsp...

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