z.Zt. noch nicht rechtskräftig
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2003 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 IV ZPO ohne Tatbestand.
Gründe
Die Klage war überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 386,31 Euro aus §§ 611, 398 ff. BGB zu.
Nach vorgelegter Abtretungserklärung war die Klägerin berechtigt die Ansprüche der U2 GmbH & Co. KG, im folgenden Zenentin genannt, im eigenen Namen geltend zu machen, wobei gegen die Globalabtretung rechtlich keine Bedenken bestanden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 398 Randzahl 35).
Dadurch dass die Beklagte in der Zeit vom 4.1.2003 bis 7.1.2003 vier mal 190er Verbindungen anwählte, kam mit der Zedentin als Plattformanbieter dieser Nummern, wie auch mit den Mehrwertdienstanbietern eine Telekommunikationsdienstvertrag zustande (vgl. Lienhard in NJW 2003, 3592 (3594)). Aufgrund dessen konnte auch dahinstehen ob die Zedentin und die Mehrwertdienstanbieter identisch sind. Nachdem die Beklagte die Ansprüche der Zedentin nach Rechnungsstellung der U AG vom 5.2.2003 nicht beglich, war die Zedentin, und damit auch die Klägerin aus abgetretenem Recht befugt, die Ansprüche im Hinblick auf das Gebot der einheitlichen Rechnungslegung nach § 15 TKV insgesamt geltend zu machen.
Eine Vertragsbeziehung bestand auch dann, wenn die Angebote der Mehrwertdienstanbieter durch einen auf dem Computer der Beklagten unwissentlich installierten Dialer angenommen wurden. Grundsätzlich ist eine Computererklärung dem Verwender oder Anlagenbetreiber zuzurechnen. Die generelle, stillschweigende Erklärung, sich alle Computererklärungen, die vom eigenen Rechner ausgehen zu eigen zu machen, muss aus Gründen der Verkerhssicherheit auch solche Manipulationen erfassen (vgl. Lienhard in NJW 2003, 3592 (3594)).
Eine gegenteilige Annahme, gestützt zumeist auf Billigkeit und Schutzwürdigkeitaspekte (vgl. so etwa AG Freiburg in NJW 2002, 2559; AG Mönchengladbach in MMR 2003, 606 ff.; LG Kiel in MMR 2003, 422 ff.) erscheint dem Gericht nicht zutreffend, da die Fragen des Verbraucherschutzes und des Vertragsabschlusses vermischt werden. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 4.3.2004, Aktenzeichen III ZR 96/03 das Zustandekommen eines Vertrages als solchen auch bei Einsatz eines Dialers nicht in Zweifel gezogen, sondern in entsprechender Anwendung von § 16 III TKV dem Netzbetreiber das Risiko des ungewollten Dialereinsatzes zugewiesen und dem Kunden im Fall des fehlenden Verschuldens von einer Vergügungspflicht befreit.
Zum schlüssigen Vortrag einer Vertragsbeziehung war die Klägerin auch nicht gehalten die einzelenen Mehrwertanbieter der Beklagten namhaft zu machen (sowohl LG Kiel in MMR 2003, 422 ff.). Dem Verbraucher steht aufgrund gesetzlicher Regelung lediglich ein Anspruch auf Nennung des Rufnummernbetreibers zu. Eine Pflicht zur Preisgabe des Dienstanbieters besteht hingegen laut Gesetz nicht (vgl. Rösler in NJW 2002, 2930 (2931)). Die Annahme einer solchen Pflicht im Wege der Auslegung erscheint dem Gericht nicht angängig,insbesondere da eine Regelung, dass bei Einwendungen gegen Rechnungen nur der Dienstanbieter die Forderung geltend machen kann am Widerstand des Bundesrates bei der Gesetzgebung gescheitert ist (vgl. Rösler in NJW 2002, 2930 (2931)). Hinzu kommt, dass der Rufnummernbetreiber bereits über die Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post (RegTP) zu ermitteln ist. Auch die Neuregelung des § 43 a TKG, welche am 15.8.2003 in Kraft getreten ist, sieht bei der Anbietung von 0190er Nummern lediglich eine Auskunftpflicht der Regulierungsbehörde hinsichtlich des Dienstanbieters vor (vgl. Rösler in NJW 2003, 2633 (2634)). Aufgrund dieser Aspekte bestand auch ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht.
Aufgrund des Vertrages stand der Zedentin auch ein Anspruch von 386,31 Euro zu.
Die Zedentin bzw. Klägerin rechnet die Kontakte entsprechende § 16 I, II TKV durch Einzelgesprächsnachweis unter Angaben von Ort, Zeit, Dauer und Rufnummer ab. Eine solche Abrechnung birgt den Anschein dafür, dass die abgerechneten Verbindungen richtig registriert und erfasst wurden. Dieser Anscheinsbeweis kann nur erschüttert werden, wenn ein vom Geschehensablauf abweichender Sachverhalt behauptet und die ernste und nicht nur vage Möglichkeit einer solchen Abweichung dargetan wird (vgl. LG Ingoldstadt in Archiv PT 1995, 230 ff., Rösler in NJW 2002, 2930 (2931)). Diesen Anforderungen genügt das vage Bestreiten der Beklagten, die Zedentin habe ihr Betriebsabläufe und Abrechnungen nicht überprüft und auch keine Unregelmäßigkeiten festgestellt nicht.
Der Zahlungspflicht der Beklagten stand auch nicht eine ent...