Tenor
1.
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 06.12.2007 gegen die Vergütungsfestsetzung des Rechtspflegers vom 29.11.2007 werden die dem beantragenden Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 80,04 Euro festgesetzt.
2.
Die Erinnerung der Vertreterin der Landeskasse vom 08.01.2008 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 29.11.2007 betreffend die Erstattung der Aktenversendungspauschale, der der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.03.2008 nicht abgeholfen hat, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Am 18.06.2007 stellte das Amtsgericht Köthen, Rechtspflegerin, einen Berechtigungsschein für die Antragstellerin wegen "Strafvollstreckung Geldstrafe/Verfahrenskosten" aus.
Am 05.09.2007 berechnete der Verfahrensbevollmächtigte seine Kosten nach dem RVG:
Beratungsgebühr: 30,00 Euro,
Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen: 6,00 Euro, Dokumentenpauschale: 21,00 Euro,
Pauschale Akteneinsicht: 12,00 Euro.
Dies ergab die Summe von 69,00 Euro. Zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 11,04 Euro beantragte er die Summe in Höhe von 80,04 Euro. Der Rechtspfleger setzte die Vergütung wie folgt fest:
Geschäftsgebühr: 30,00 Euro,
Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen: 6,00 Euro, Dokumentenpauschale: 21,00 Euro.
Dies ergab die Summe von 57,00 Euro. Zuzüglich einer Mehrwertsteuer errechneten sich 66,12 Euro, zuzüglich 12,00 Euro für Akteneinsicht errechnete sich die Summe in Höhe von 78,12 Euro.
Das sind 1,82 Euro weniger, als von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragt waren.
Mit seiner Erinnerung beantragt der Verfahrensbevollmächtigte die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Aktenübersendungspauschale, in Höhe von 1,82 Euro.
Die Erinnerung der Vertreterin der Landeskasse wendet sich gegen die Erstattung der Kosten der Akteneinsichtspauschale.
Die sofortige Erinnerung ist statthaft.
Für die Erinnerung ist gemäß § 6 Beratungshilfegesetz i.V.m. § 24 a Rechtspflegergesetz zunächst der Rechtspfleger zuständig. Nach der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers über die Erinnerung hat nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz, §§ 24 a Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 2 Satz 3 Rechtspflegergesetz das Amtsgericht durch einen Richter abschließend über die Erinnerungen zu entscheiden.
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten ist begründet. Die Erinnerung der Vertreterin der Landeskasse ist unbegründet.
Nach Auffassung des Gerichts ist auf die Akteneinsichtspauschale Mehrwertsteuer festzusetzen. Es handelt sich bei Aktenversendungspauschale nicht um einen Umsatzsteuer frei durchlaufenden Posten nach § 11 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (AG Neustadt , Urteil vom 07.05.2008, Aktenzeichen: 4 C 77/08, abgedruckt in NJW - Spezial 2008 Seite 413).
Die weitere Erinnerung der Landeskasse ist unbegründet.
Die Akteneinsicht war für die anwaltliche Rechtsberatung zwingend erforderlich, denn die Antragstellerin war im Rahmen der Strafvollstreckung verschiedener Forderungen der Landeshauptkasse aus unterschiedlichen Strafrechtssachen ausgesetzt. Nur durch die Akteneinsicht konnten die noch offenen Forderungen der verschiedenen Strafverfahren geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2, Satz 2 und 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 3018385 |
AG/KOMPAKT 2009, 79 |