Leitsatz (amtlich)
Die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG kann grds. neben der Beratungshilfegebühr Nr. 2501 VV RVG geltend gemacht werden.
Tenor
Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.07.2011 aufgehoben. Die dem Verfahrensbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 57,12 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragstellerin wurde am 08.04.2011 ein Berechtigungsschein nach dem Beratungshilfegesetz wegen eines Bußgeldbescheides des Polizeipräsidenten von Berlin vom 24.03.2011 erteilt. Sie nahm daraufhin die Dienste ihres Verfahrensbevollmächtigten in Anspruch.
Am 21.06.2011 erstellte der Verfahrensbevollmächtigte eine Abrechnung über insgesamt 57,12 € und reichte diese am 22.06.2011 beim Amtsgericht ein. Mit Beschluss vom 11.07.2011 setzte die Rechtspflegerin zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 35,70 € fest. Den weitergehenden Antrag wies sie mit der Begründung zurück, dass in Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nur eine Beratung gewährt werden könne. Durch die hierfür angesetzte Pauschalgebühr (30,00 €) seien auch die vorbereitende Akteneinsicht und alle anfallenden Entgelte für Post- und Telekommunikation abgegolten.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Erinnerungsführer mit seiner am 25.07.2011 eingelegten Erinnerung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Einschränkung seines Vergütungsanspruchs nicht § 44 Satz 1 RVG entspreche. Daher sei der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 21,42 € ebenfalls zu seinen Gunsten festzusetzen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung am 15.09.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.07.2011 ist als Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4, 56 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig, insbesondere statthaft.
Die Erinnerung ist auch begründet, da die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten der vorbereitenden Akteneinsicht und der Entgelte für Post- und Telekommunikation abgesetzt hat.
Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,- €. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Dann kann er auch bei einer bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG die Pauschale geltend machen (vgl. AG Halle, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 13 111115/10).
So liegt es hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 21.06.2011 anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrunde liegenden Akten der Polizei beigezogen und mit seiner Mandantin auch telefoniert hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Auch die zu Lasten des Prozessbevollmächtigten angefallene Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € darf er als tatsächliche Auslagen in Ansatz bringen.
Die dem Verfahrensbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind demnach antragsgemäß festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf seinen Antrag vom 21.06.2011 verwiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
Fundstellen
Haufe-Index 3956142 |
ZAP 2012, 400 |
StRR 2012, 123 |
VRR 2012, 83 |