Leitsatz (amtlich)

Die VV 1008 ist auf Beratungshilfefälle nicht anwendbar.

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2009 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 22.04.2009, der die Rechtspflegerin am 18.06.2009 nicht abgeholfen hat, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

De, Artragsteller hat Beratungshilfe in einem Verfahren wegen der Prüfung eines Widerspruchsbescheides beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin den Antrag insoweit zurückgewiesen, als eine Beratungsgebühr in Höhe von 39,- EUR gemäß VV 2501 geltend gemacht wurde. Es wurde lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 35,70 EUR festgesetzt. Der hiergegen eingelegten Erinnerung wurde nicht abgeholfen.

Die sofortige Erinnerung ist statthaft.

Für die Entscheidung ist gemäß § 6 BerHG in Verbindung mit § 24 a RpfIG zunächst der Rechtspfleger zuständig. Nach der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin über die Erinnerung hat nach § 6 Abs. 2 BerHG, §§ 24a Abs. 2 i.V.m. 11 Abs.2 Satz 3 RpfIG das Amtsgericht durch einen Richter abschließend über die Erinnerung zu entscheiden.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Auf den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 22.04.2009 wird voll inhaltlich Bezug genommen. Der Vertreter des Antragstellers hat eine auf 39,- EUR erhöhte Beratungsgebühr abgerechnet, weil er mehrere Auftraggeber habe.

Gemäß VV 1008 erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wurde. Es ist zwar in der Literatur umstritten, ob VV 1008 auch auf Beratungshilfefälle anwendbar ist, der Wortlaut dieser VV 1008 umfasst jedoch ausdrücklich nicht Beratungshilfe. Auch hat der Gesetzgeber in den Vorbemerkungen 2.5 RVG VV deutlich gemacht, dass sich nach seiner Intention die Gebühren in Beratungshilfesachen ausschließlich nach dem Abschnitt 5 richten sollten, wodurch der VV 1008 nicht erfasst ist. Insofern sieht das Gericht nicht die Möglichkeit, in Beratungshilfesachen die Gebühren bei mehreren Auftraggebern gemäß VV 1008 zu erhöhen und es verbleibt bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2, Satz 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018386

VRR 2010, 80

AG/KOMPAKT 2009, 50

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?