Tenor

Der Erinnerung der Gläubigerin vom 07.04.2012 wird insoweit abgeholfen, als der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, die Schuldnerin in einem weiteren Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wie folgt ergänzend zu befragen:

  • 1)

    Nutzen Sie für Ihre Bankgeschäfte das Konto eines Dritten (wenn ja, Name u. Anschrift dieser Person, Name und Anschrift des Geldinstitutes, Konto-Nr.). (...)

  • 2)

    Steht der Schuldnerin ein Dienst- oder Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung? Wenn ja, welche Marke, Typ, Baujahr, Kilometerstand? Mit wie viel EUR wird das Fahrzeug beim Arbeitgeber angerechnet?

  • 3)

    Welche Tätigkeiten verrichtet die Schuldnerin bei der Kluth GbR, bei welcher sie für 400 EUR angestellt ist, nach Art und Umfang?

  • 4)

    Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten der Schuldnerin?

  • 5)

    Werden Lohnanteile an dritte Personen ausgezahlt oder erhält die Schuldnerin einen Lohnanteil in bar, ohne dass dies den Lohnabrechnungen zu entnehmen ist=

  • 6)

    Erhält die Schuldnerin zusätzliche Sachleistungen?

  • 7)

    Ist die Schuldnerin mit den Inhabern des Arbeitgebers Kluth GbR verwandt oder verschwägert oder steht sie sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesen?

  • 8)

    Betreibt die Schuldnerin neben der angestellten Tätigkeit bei der Kluth GbR das von ihr selbst angemeldete Gewerbe weiter?

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.03.2007, Az. 07-1797268-0-7. Mit Schreiben vom 29.11.2011 beauftragte sie den zuständigen Gerichtsvollzieher u.a., der Schuldnerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Ergänzend bat sie darum, der Schuldnerin im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgende Zusatzfragen zu stellen:

"(...)

2) Nutzen Sie für Ihre Bankgeschäfte das Konto eines Dritten (wenn ja, Name u. Anschrift dieser Person, Name und Anschrift des Geldinstitutes, Konto-Nr.). (...)

3) Welche Versicherungen (anzugeben sind insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser- und Haftpflichtversicherungen mit konkreten Angaben zur genauen Bezeichnung und Anschrift der Versicherung und der Vers.-Nr. des Vertrages) unterhält der Schuldner?

4) Mit welchem Versorgungsunternehmen hat der Schuldner Energieversorgungsverträge abgeschlossen (Strom, Gas, Wasser, Wärme)? Die Vertragspartner sind mit Namen, Anschrift, Vertrags- und Kunden-Nr. anzugeben.

5) Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft zu welcher Vers.-Nr.?

6) Steht der Schuldnerin ein Dienst- oder Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung? Wenn ja, welche Marke, Typ, Baujahr, Kilometerstand? Mit wie viel EUR wird das Fahrzeug beim Arbeitgeber angerechnet?

7) Welche Tätigkeiten verrichtet die Schuldnerin bei der Kluth GbR, bei welcher sie für 400 EUR angestellt ist, nach Art und Umfang?

8) Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten der Schuldnerin?

9) Werden Lohnanteile an dritte Personen ausgezahlt oder erhält die Schuldnerin einen Lohnanteil in bar, ohne dass dies den Lohnabrechnungen zu entnehmen ist=

10) Erhält die Schuldnerin zusätzliche Sachleistungen?

11) lst die Schuldnerin mit den Inhabern des Arbeitgebers Kluth GbR verwandt oder verschwägert oder steht sie sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesen?

12) Betreibt die Schuldnerin neben der angestellten Tätigkeit bei der Kluth GbR das von ihr selbst angemeldete Gewerbe weiter?"

Mit Schreiben vom 12.01.2012 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung bei ihm am Vortage in anderer Sache (Az. 115 M 148/12) abgegeben habe und fügte den entsprechend ausgefüllten amtlichen Vordruck des Vermögensverzeichnisses vom 11.01.2012 in Kopie bei.

Der unter dem 31.01.2012 wiederholten Bitte der Gläubigerin, entsprechend dem Auftrag vom 29.11.2011 zu verfahren und der Schuldnerin die erwähnten Zusatzfragen zu stellen, kam der Gerichtsvollzieher unter Verweis darauf, dass weder die Voraussetzungen des § 903 ZPO noch Gründe für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vorlägen, nicht nach.

Die Gläubigerin legte gegen die mit Schreiben vom 19.03.2012 erklärte Weigerung des Gerichtsvollziehers mit Schriftsatz vom 07.04.2012 Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, die über den amtlichen Vordruck hinausgehenden ergänzenden Fragen zu stellen, da diese auf den konkreten Fall bezogen seien und nicht an der Lebenswirklichkeit der Schuldnerin vorbeigingen. Letztere sei daher zur Nachbesserung verpflichtet.

Die Gläubigerin beantragt,

den Gerichtsvollzieher anzuweisen, auftragsgemäß zu verfahren und der Schuldnerin die im Antrag vom 29.11.2011 gestellten Zusatzfragen zu stellen.

II.

Die zulässige Erinnerung der Gläubigerin ist zum Teil begründet.

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