Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 260,22 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung in Höhe von € 39,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 an Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsselthaler Straße 49, 40211 Düsseldorf.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO) -

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von € 260,22 zuzüglich der ausgeurteilten Nebenforderungen begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und unterliegt daher der Abweisung.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von € 260,22.

Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW 2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VU ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.).

Die Klägerin kann vorliegend aus abgetretenem Recht des Zedenten, E. K., Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 25.05. bis 28.05.2010, also für vier Tage, verlangen. Zwar hat der Gutachter T. in seinem Schadensgutachten vom 06.05.2010 eine Reparaturdauer von lediglich "ca. 2 Tagen" geschätzt. Doch hat die Klägerin den Reparaturablaufplan der Firma K. (Bl. 106 d.A.) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Instandsetzung des bei dem Unfall vom 04.05.2010 beschädigten Fahrzeuges des Zedenten tatsächlich vom 25.05. bis zum 28.05.2010 dauerte. Als Grund wird in dem Reparaturablaufplan eine hohe Auslastung der Werkstatt bei gleichzeitigem krankheitsbedingten Personalmangel angegeben. Insoweit hat sich die Reparatur aus Gründen, die nicht dem Zedenten anzulasten sind, verzögert. Verzögerungen bei der Reparatur, die vom Geschädigten nicht zu vertreten sind, gehen aber zu Lasten des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung.

Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:

Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369). Dass dem Zedenten ohne weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif im konkreten Anmietfall zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte dem Zedenten mit Schreiben vom 17.05.2010 angeboten hat, ihm bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich zu sein, war der Zedent nicht verpflichtet, auf ein solches Angebot der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einzugehen. Die in dem vorgenannten Schreiben genannten Beispielspreise für Fahrzeuge stellen bereits nach ihrem Inhalt kein annahmefähiges Angebot zum Absch...

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