Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.119,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt Götzken auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens in Anspruch.
Am 12.08.2010 befuhr der Beklagte mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen OO-OO-00, die Straße B in L. Er beabsichtigte, seinen Wagen vor dem Haus Nummer 00 abzustellen. Im Rahmen des Einparkvorgangs stieß er mit der rechten Seite seines Fahrzeugs gegen die linke vordere Seite des Pkw N des Zeugen F, amtliches Kennzeichen OO-O 0000, der vor ebenfalls dort geparkt war. Der Beklagte bemerkte die Kollision. Er stieg aus, begutachtete die Schäden, die er - so sein Vortrag - nicht für wesentlich erachtete. Er stellte seinen Wagen ab und ging - wie beabsichtigt - in die Zahnarztpraxis X. Nach der zehnminütigen Behandlung fuhr er mit seinem Fahrzeug nach Hause, wo ihn bereits Polizeibeamte, denen der Unfall gemeldet worden war, erwarteten und den Unfall aufnahmen.
Die Klägerin zahlte zur Schadensregulierung insgesamt 1.332,74 Euro. Hinsichtlich des an die Reparaturfirma N geleisteten Betrags von 1.295,85 Euro liegt, dies ist nach der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, eine Überzahlung in Höhe des Umsatzsteuerbetrags von 206,90 Euro vor, weil der Zeuge F zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Gleiches gilt für die Mietwagenkosten. Von den 36,89 Euro brutto ist ebenfalls der Umsatzsteueranteil in Höhe von 5,89 Euro abzuziehen.
Die Klägerin stufte den Beklagten aufgrund der Schadensregulierung zurück und erhöhte dessen Versicherungsbeiträge von 40 Prozent auf 55 Prozent.
Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.000,00 Euro eingestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei gegenüber dem Beklagten zur Leistung frei. Dieser habe die ihm als Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber liegende Aufklärungspflicht arglistig verletzt.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.332,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.
2.
den Beklagten zu verurteilen, sie von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt H auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro freizustellen durch Zahlung an Herrn Rechtsanwalt H.
Der Beklagte behauptet, er sei der Auffassung gewesen, am Fahrzeug des Unfallgegners keine Sachschäden verursacht zu haben. Er habe die dortigen Unregelmäßigkeiten für einen Abrieb der Verschmutzung der Karosserie gehalten.
Es sei daher lediglich von einer fahrlässigen Obliegenheitsverpflichtung auszugehen. Die Klägerin müsse nach der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes daher mindestens eine quotale Kürzung ihres Anspruchs vornehmen.
Die Akte OO Staatsanwaltschaft Krefeld war beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.119,95 Euro, weil sie den Haftpflichtschaden des Zeugen F vollständig reguliert hat, obwohl sie im Innenverhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei war.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. A § 7 Abs. 1 Nr. 4 der AKB der Klägerin (Stand 01.01.2008, Anlage G 11, Bl. 90 ff. d.A.) begründet eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei Eintritt eines Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes sowie zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört - was keiner weiteren Erörterung bedarf - im Falle eines Unfalls, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH VersR 2000, 222).
Hier hat der Beklagte diese Pflicht verletzt, indem er die Unfallstelle verlassen hat ohne eine Aufnahme des Unfalls und die erforderlichen Feststellungen zu den Schäden zu ermöglichen.
Der Beklagte handelte dabei auch vorsätzlich. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemei...