Rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 31.03.2014 zu Top 1 (Jahresabrechnung) und Top 2 (Entlastung) werden für ungültig erklärt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.445,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft

Die streitgegenständliche Eigentümerversammlung wurde von der Hausverwaltung einberufen auf Montag, den 31.03.2014 um 8.00 Uhr vormittags. Mit E-Mail vom 24.03.2014 bat die Klägerin um Terminsverlegung, da sie zu dieser Zeit arbeiten müsse. Dies wurde durch die Hausverwalterin mit E-Mail vom 25.03.2014 (Anlage K 5) abgelehnt.

Die Eigentümerversammlung fasste eine Vielzahl von Beschlüssen. Auf das Protokoll vom 31.03.2014 (Anlage K 1) wird Bezug genommen.

Unter II 1 wurde mehrheitlich beschlossen:

„Die vorgelegte Gesamt-/Einzelabrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 wird hiermit anerkannt. Guthaben/Fehlbeträge aus dieser Einzelabrechnung werden nach der Eigentümerversammlung im SEPA-Verfahren verrechnet.”

Unter II 2 wurde mehrheitlich beschlossen:

„Der … Hausverwaltung OHG wird ausdrücklich für ihre gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Rechnungsjahr 2013 die Entlastung erteilt. Der Beschlussantrag umfasst haftungsbefreiende Wirkung für bekannte bzw. erkennbare Haftungsumstände.”

Unter II 3 wurde mehrheitlich beschlossen:

„Der seit der Abrechnung 2013 angewandte Umlageschlüssel bei der Position Heizung/Warmwasser soll bis auf Weiteres angewandt werden.

Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2014 wird hiermit ab dem 01.05.2014 anerkannt und bleibt bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplanes gültig.”

Unter II 4 wurde mehrheitlich beschlossen:

„…

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der Antrag auf Rückbau abgelehnt wird. Bei dem sich in der Sondernutzungsfläche an der Wohnung Nr. 3 gelegenem und von Frau … beschriebenem, handelt es sich nicht um einen Zaun. Es handelt sich bei dem Angebrachten um eine Absturzsicherung, die innerhalb der abschüssigen Sondernutzungsfläche liegt.

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der Antrag auf Rückbau eines Zauns an der Wohnung Nr. 2 (Eigentümer …) gelegen abgelehnt wird. Hier … auch auf das Schreiben der Rechtsanwältin Frau … vom 19.02.2014 verwiesen. Dieser Zaun bestand bei Kauf der Wohnung durch Frau … bereite.”

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Eigentümerversammlungen zuvor immer abends zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr stattgefunden hätten und sich daher der Verdacht aufdränge, dass die frühe Uhrzeit allein den Zweck gehabt habe, die berufstätige Klägerin von der Versammlungsteilnahme auszuschließen. Tatsächlich habe die Klägerin an dieser Versammlung mangels Urlaubs nicht teilnehmen können, sodass sie die von ihr selbst gestellten Anträge nicht habe erläutern können. Es habe kein Grund bestanden, die einmal jährlich stattfindende ordentliche Eigentümerversammlung auf eine solch ungewöhnliche Zeit zu terminieren.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass bereits aus diesem Grunde alle auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse aufzuheben seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Abstimmungsergebnisse andere gewesen wären, wenn die Klägerin als neue Eigentümerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Meinung darzulegen.

Zur Anfechtung des unter II 1 gefassten Beschlusses (Jahresabrechnung für 2013) trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Jahresabrechnung nicht den Mindestanforderungen einer Rechnungslegung gemäß § 259 BGB genüge, da sie weder eine Zusammenstellung der in diesem Jahr getätigten Einnahmen und Ausgaben, noch eine Abgleichung mit den Geldbeständen zu Jahresbeginn und Jahresende enthalte. Im Übrigen entspreche der gewählte Verteilungsschlüssel nicht der Teilungserklärung.

Hinsichtlich des unter II 2 (Entlastung) gefassten Beschlusses trägt die Klägerin vor, dass der Verwalter für die nicht überprüfbare Abrechnung nicht habe entlastet werden dürfen.

Zum unter II 3 (Wirtschaftsplan) gefassten Beschluss behauptet die Klägerin, dass der Verteilungsmaßstab im Wirtschaftsplan nicht der Teilungserklärung entspreche.

Zu den unter II 4 gefassten Beschlüssen trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Eigentümerin … die ihr zugewiesene Fläche (Wohnung Nr. 1) rundum eingezäunt habe, ohne dass eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erfolgt sei. Die Klägerin schaue von ihrem Balkon aus auf diese Sondernutzungsgärten, die durch einen Bachlauf begrenzt werden. Dieser idyllische Blick auf die Natur werde durch diesen Zaun erheblich beeinträchtigt.

Der Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (…) ha...

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