Orientierungssatz
Die Abstandsmessung mit dem Generator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E (auch bezeichnet als VAMA-Verfahren) bedarf keiner zusätzlichen Eichung über die PTB-Zulassung hinaus. Das Gericht ist insbesondere im Wege des Aufklärungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei standardisierten Messverfahren den technischen Details auf den Grund zu gehen und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Eichung von Komponenten zu klären.
Normenkette
StVO § 4 Abs. 3, § 49; StVG § 24; BKat Nr. 15
Tenor
1.
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.
2.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Betroffene verfügt über ein geregeltes Einkommen.
Verkehrsrechtliche Voreintragungen waren nicht vorhanden.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:
Der Betroffene befuhr mit einem LKW, amtl. Kennzeichen XXXXX, die BAB6 zwischen Waldmohr und Miesau in Fahrtrichtung Mannheim und hielt bei der Gemarkung Waldmohr, km 646, den erforderlichen Abstand zum Vorausfahrenden von 50m nicht ein. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 78,87 km/h betrug der gemessene Abstand zum Vorausfahrenden lediglich 25,85 Meter. Eigentlich gemessen wurden 80,09 km/h, wobei aber eine Toleranz von 1,78 km/h abgezogen wurde, die Stoppuhr des Timers hat eine Toleranz von 0,1%. Bei der Wegstrecke, die der Messung zugrunde lag, wurden nicht 50m, sondern 50,5m zugunsten des Betroffenen in die Berechnung eingestellt. Bei der Messung bleiben Fahrzeugüberhänge unberücksichtigt.
Gemessen wurde mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, der bis zum 31.12.2010 gültig geeicht war. Die Messung mit diesem Gerätetyp wird bisweilen auch als VAMA-Messverfahren (Video-Abstands-Messverfahren) bezeichnet, wobei es nur auf den genannten Generator ankommt. Der Generator war im Messaufbau durch eine separate Stromquelle, eine 9-Volt-Batterie, versorgt, wobei die übrige Anlage von einem Stromaggregat betrieben wurde.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene selbst hat sich nur zur Person eingelassen. Über seinen Verteidiger hat er zudem vorab ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt, dessen Kernaussage sich der Verteidiger zu Eigen gemacht und in der Hauptverhandlung nochmals vorgetragen hat. Demnach sei die Ordnungsmäßigkeit der Messung zu beanstanden, wenn nur der Datengenerator geeicht sei, nicht aber die Fernkamera und der Bildmischer. Im Übrigen sei der Nachweis der Eichung des Systems auch vorab nicht ersichtlich gewesen, ebenso wie die Unabhängigkeit der Stromquelle des Datengenerators vom übrigen System. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei jedoch von einem Verstoß im Sinne des Bußgeldbescheids auszugehen.
Das Gericht hat sich zunächst in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme und Verlesung der notwendigen Urkunden sowie durch Einvernahme des Zeugen POK ... von der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Messung überzeugen können. Anhand des Messprotokolls, AS2, war der Generator- und Timertypus feststellbar, ebenso die gewährten Toleranzen zugunsten des Betroffenen. Anhand der Videoprints, AS3, konnte die Messstrecke in Augenschein genommen und die gemessenen Geschwindigkeiten und berechneten Abstände festgestellt werden. Bei Einfahrt des Betroffenen in den Messbereich wurde der Zeitpunkt 1:03:12:86 festgehalten, Zeitpunkt der Ausfahrt des Vorausfahrenden aus dem Messbereich war 1:03:13:46 und Zeitpunkt der Ausfahrt des Betroffenen aus dem Messbereich war 1:03:15:13. Der so gemessene Abstand zwischen den Hinterrädern des Vorausfahrers und den Vorderrädern des Betroffenen betrug 1,18 Sekunden. Bei einer nach Toleranzabzug gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen von 78,87 km/h (=21,91 m/sek) ergibt sich eine Wegstreckenberechnung für den Abstand von 25,85m. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen wurde durch Verlesen der Fahrermitteilung, AS7, festgestellt. Auf die Inaugenscheinnahme des Videofilms Nr. 940/10, Kontrollnummer 138, wurde allseits verzichtet. Der Zeuge POK ... legte zudem den gültigen, auszugsweise verlesenen und allseits in Augenschein genommenen Eichschein für Datengenerator und Timer bis zum 31.12.2010 zur Ansicht vor, der aber auf Nachfrage nicht zum Protokoll genommen wurde. Zudem zeigte er einen Schulungsnachweis vor, der aber auf Nachfrage nicht zum Protokoll genommen wurde. Des Weiteren erläuterte er nachvollziehbar den Messaufbau samt Stromversorgung, sodass die obigen Feststellungen getroffen werden konnten. Plausible Einwände gegen die Schilderungen des Zeugen wurden nicht erhoben.
IV.
Der Betroffene hatte sich demnach wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu verantworten, §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG.
Die Abstandsmessung mit dem genannten Generator- und Timertyp ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt (OLG ...