Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.957,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 792,40 Euro seit dem 06.01.2023, aus 396,60 Euro seit dem 06.02.2023 sowie aus 384,36 Euro seit dem 06.03. bzw. 06.04.2023, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht berechtigt sind den aktuell geschuldeten Mietzins in Höhe von 1.537,45 Euro seit Mai 2023, unter Vorbehalt einer anteiligen Rückforderung, wegen bestehenden Legionellenbefalls, zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,3-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte unter anderem Zahlung eines restlichen Mietzinses gelten, den die Beklagten aufgrund einer vorgenommenen Mietminderung nicht entrichteten.
Die Klägerin vermietete an die Beklagten ab dem 01.02.2021 eine Wohnung in der Liegenschaft: …, nebst Tiefgaragenplatz. Die Wohnung ist Teil eines großen Neubaukomplexes, der sich aus drei Häusern zusammensetzt.
Der Mietvertrag enthält eine Staffelmietvereinbarung, nach der zuletzt eine Bruttomiete in Höhe von 1.537,45 Euro geschuldet wurde.
Anlage 4 des Mietvertrages weist auf eine abstrakte Legionellengefährdung hin und legt dem Mieter aus diesem Grund besondere Sorgfaltspflichten auf. Wegen des weiteren Inhaltes der Anlage 4 des Mietvertrages wird auf Bl. 16 d. A. verwiesen.
Am 15.11.2022 wurde durch … eine Legionellenpfüfung in der streitgegenständlichen Wohnanlage durchgeführt. Die Wohnung der Beklagten wurde dabei nicht überprüft, da diese verhindert waren. Am 20.12.2022 informierte die Klägerin die Beklagten über einen Legionellenbefall, der allerdings nicht die Wohnung der Beklagten betraf. Vielmehr wurde an zwei Entnahmestellen in Wohnungen anderer Häuser eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach der Trinkwasserverordnung im Bereich von 100-1.000 Kbe, je 100 ml festgestellt. Es wurden Folgeuntersuchungen am 07.03.2023 und 12.10.2023 durchgeführt. Auch bei diesen Folgeuntersuchungen wurden nur ein geringfügiger Legionellenbefall der untersten Stufe bis 1.000 Kbe, je 100 ml. festgestellt, wobei der Befall nicht die Wohnung der Beklagten betraf. Eine Untersuchung am 07.02.2024 gab keinerlei Grenzwertüberschreitungen mehr.
Am 02.01.2023 leisteten die Beklagten eine reduzierte Mietzinszahlung in Höhe von 570,43 Euro. Die reduzierte Mietzinszahlung erfolgte aufgrund einer Mietminderung für Januar 2023, in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Mietzinses, d. h. 380,28 Euro sowie aufgrund einer Aufrechnung mit einem Bereichungsanspruch wegen unberechtigt zu viel gezahlter Miete für die Zeiträume vom 15.11.2022 bis 30.11.2022 und 01.12.2022 bis 31.12.2022, in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Am 01.02.2023 leisteten die Beklagten eine reduzierte Mietzahlung in Höhe von 1.140,85 Euro. Die reduzierte Mietzinszahlung erfolgte aufgrund eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht, aufgrund einer möglichen Mietminderung wegen Legionellenbefalls, für Februar 2023 in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Am 02.03.2023 leisteten die Beklagten eine reduzierte Mietzinszahlung in Höhe von 1.153,09 Euro. Die reduzierte Mietzinszahlung erfolgte aufgrund eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes, aufgrund einer möglichen Minderung wegen Legionellenbefalls für März 2023 in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Am 01.04.2023 leisteten die Beklagten eine reduzierte Mietzinszahlung in Höhe von 1.153,09 Euro aus vorgenanntem Grund.
Seit Mai 2023 zahlen die Beklagten den vertraglich geregelten Mietzins in Höhe von 1.537,45 Euro, unter Vorbehalt der anteiligen Rückforderung, wegen des nach wie vor bestehenden Legionellenbefalls.
Die Klägerin ist der Auffassung ein Recht zur Mietzinsminderung stehe den Beklagten nicht zu. Die von ihnen angemietete Wohnung sei nicht wegen Legionellenbefalls mangelhaft. Eine Gesundheitsgefährdung der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin 1.957,72 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 792,40 EUR seit dem 06.01.2023, aus 396,60 EUR seit dem 06.022023 sowie aus jeweils 384,36 EUR seit dem 06.03. bzw. 06.04.2023 zu zahlen.
Festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, den aktuell geschuldeten Mietzins in Höhe von 1.537,45 EUR seit Mai 2023 unter Vorbehalt einer anteiligen Rückforderung wegen bestehenden Legionellenbefalls zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung zur Mietminderung und Aufrechnung sowie zu einem Zurückbehaltungsrecht berechtigt zu sein, da die von ihnen angemietete Wohnung mangelhaft sei. Zwar sei in ihrer Wohnung kein Legionellenbefall nachgewiesen worden, jedoch bestünde aufgrund des Befalles anderer Wohnung die abstrakte Gefahr ei...