Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.111,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagen kosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte hat am 21.01.2009 in Langenfeld als Fußgänger einen Verkehrsunfall allein verursacht, bei dem das Fahrzeug des Zedenten, dem Zeugen XXX, Toyata Evensis Executive Diesel mit amtlichen Kennzeichen XXX, welches der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnen ist, erheblich beschädigt wurde. Der Zedent miete daraufhin vom 21.01.2009 bis zum 16.02.2009 (27 Tage) bei der Klägerin einen Mietwagen an und versicherte dies ohne Selbstbehalt Vollkasko. Für die Mietzeit stellte die Klägerin dem Zedenten 3.839,66 EUR in Rechnung. Der Zedent mietete ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 5, Modus an. Das Postleitzahlengebiet lautet 405. Die Versicherung des Beklagten ersetzte nur Mietwagen In Höhe von 716,18 EUR. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs war am 12.02.2009 abgeschlossen.
Die Rechnung der Klägerin an den Zedenten setzte sich wie folgt zusammen:
Mietwagenkosten 27 Tage |
2.051,72 EUR |
20% unfallbedingter Mehraufwand |
410,34 EUR |
Haftungsbefreiung |
488,70 EUR |
Winterreifen |
232,74 EUR |
Zustellung und Rückholung |
43,10 EUR |
Mehrwertsteuer 19% |
613,05 EUR |
|
3.839,65 EUR |
Der Zedent trat der Klägerin seine Ansprüche gegen den Beklagten, beschränkt auf die Mietwagenkosten, am 21.01.2009 ab.
Die Klägerin behauptet, der Zedent sei bis zum 15.02.2009 mit dem Mietwagen im Urlaub gewesen und habe das reparierte Fahrzeug deswegen erst am 16.02.2009 abholen können. Zudem sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, bei Berechnung von Mietwagenkosten sei die Schwacke-Liste zugrunde zulegen. Die Liste des Fraunhofer IAO sei nicht repräsentativ und zu großflächig ermittelt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.122,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.03.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Reparatur hätte innerhalb von 7 Werktagen durchgeführt werden können, mithin unter Einbeziehung eines Wochenendes seien maximal Mietwagenkosten für die Dauer von 11 Tagen gerechtfertigt. Zudem habe der Zedent nicht das günstigste Angebot gewählt. Günstigere Angebote hätte er durch Vorlage einer Barkaution oder Kreditkarte erhalten. Ein unfallbedingter Mehraufwand sei nicht zu erstatten. Der Beklagte ist der Ansicht, bei der Berechnung sei nicht die Schwacke-Liste zugrunde zu legen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9.12.2010 durch Vernehmung des Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2011 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 3.111,22 EUR aus §§ 7 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 ff. BGB.
Für den Umfang des Ersatzanspruchs ist § 249 BGB maßgeblich. Danach besteht der ersatzfähige Schaden in den als Herstellungsaufwand objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Inwieweit der Klägerin Schadensersatz auf Grundlage eines sogenannten Unfallersatztarifs zusteht, bedarf hier keiner Klärung, da die Klägerin die Mietwagen kosten bei der Schadensberechnung den nach der Schwacke-Liste berechneten Normaltarif zu Grunde legt. Auf der Basis des Normaltarifs geforderte Mietwagenkosten sind regelmäßig zu ersetzen.
Das Gericht hat die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt auf Grundlage des von der Klägerin dargelegten Schwacke-Mietpreis-Spiegels 2009. Dass eine Schätzung auf Grundlage dieses Normaltarifs zulässig ist, welcher im Schwacke-Mietpreis-Spiegel zugrunde gelegt wird, ist auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09; Urt. v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08). Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Maßgeblich sind dabei die für das Postleitzahlengebiet 405 ermittelten Mietwagenkosten, da sich dort das vom Geschädigten kontaktierte Autohaus befindet. Die von den Vertretern der Mietwagenkostenermittlung nach Fraunhofer Institut erhobenen Einwände gegen die Schwacke-Liste, diese enthalte erhebliche, auf ein unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmer zurückzuführende Preissteigerungen, hält das Gericht nicht für durchgreifend. Insoweit sind kein...