Tenor
Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 1.174,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Drittel , die Beklagte zwei Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 10. November 2010 in O, welcher sich zwischen dem Herrn T (im Folgenden: Zedent) und dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Si-XXX ereignete und von letzterem verursacht wurde.
Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens.
Der Zedent, mietete ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin für 11 Tage in der Zeit vom 15. November bis 25. November 2010. Das beschädigte Fahrzeug ist der Schwacke-Preisgruppe 05, das angemietete Ersatzfahrzeug der Schwacke-Preisgruppe 08 zuzuordnen. Bei dem angemieteten Fahrzeug handelte es sich um einen VW T5 Multivan, welcher, wie auch das verunfallte Fahrzeug, 7 Sitze bietet. Für die Dauer der Anmietung war bei der Klägerin kein 7-sitziges Fahrzeug zu erhalten, welches in Preisgruppe 05, 06 oder 07 einzuordnen gewesen wäre.
Am 09. Dezember 2010 leistete die Beklagte an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 580,72 EUR. Ausweislich der Rechnung vom 26. November 2010, zahlbar binnen 14 Tagen, begehrt die Klägerin über diesen Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 1.744,74
Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von 2.325,46 EUR errechnet sich wie folgt: Eine Wochenpauschale in Höhe von 785,40 EUR, eine 3-Tagespauschale in Höhe von 494,11 EUR sowie eine Tagespauschale in Höhe von 175,70 EUR, eine Position "Haftungsbeschränkung Gruppe 8" über 249,48 EUR, Winterreifen 110,88 EUR sowie Zusatzfahrer 138,60 EUR. Hinzugerechnet wurde 19 % Mehrwertsteuer.
Die Klägerin ist der Ansicht, hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten sei die Schwacke-Liste 2003 anzuwenden, in welche Inflation und höhere Mehrwertsteuer hinein zu rechnen seien. Zudem sei ein 20%iger Aufschlag im Rahmen eines Unfallersatztarifes angemessen, da sie bei der Vermietung ein höheres Ausfallrisiko sowie einen höheren Verwaltungsaufwand gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.744,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Bedarf für ein 6-sitziges Fahrzeug, die Kosten eines zweiten Fahrers, Winterreifen sowie die Angemessenheit der Haftungsbeschränkungskosten. Ferner vertritt sie die Rechtsauffassung, die Sicherungsabtretung des Geschädigten an die Klägerin sei nichtig, da ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege. Der ortsübliche Normaltarif sei anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zu ermitteln.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der übrigen Mietwagenkosten in tenorierter Höhe.
Zur Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs legt das Gericht die Schwackeliste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung sowie der Mehrwertsteuererhöhung zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwackeliste 2003 gegenüber den Schwackelisten ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Institutes die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH, NJW, 2009, Seite 58, 60).
Gegen die Zugrundelegung der Schwackelisten 2006 und 2007 ergeben sich hingegen erhebliche Bedenken. Diese Bedenken folgen daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert erfragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzte. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwackelisten 2006 und 2007 gegenüber der Liste aus dem Jahr 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf angepasst haben (vgl. beispielsweise OLG München,...