Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.8.1998 zu zahlen.
Im übrigen, wegen der weitergehenden Zinsforderung, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen. –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Hauptsache im vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 des Mietvertrages vom 26.8.1994 einen Anspruch auf Zahlung von 359,35 DM. Dabei handelt es sich um den Restbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1997, die für den Beklagten mit einem Nachzahlungsbetrag von 718,70 DM endete.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zahlungsanspruch zumindest seit dem 13.8.1998 fällig.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Nebenkostenabrechnung sei nicht fällig, weil der Kläger seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, ihm die Abrechnungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfugung zu stellen.
Hierzu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet. Der Mieter hat lediglich ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege. Er hat aber keinen Anspruch auf Überlassung der Belege. Das Recht zur Einsichtnahme ist grundsützlich beim Vermieter wahrzunehmen, (vergl. hierzu Sternel,3. Auflage III, Rndnr. 371, 372). Auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Einsichtsrechts, und zwar im Hause Weddinger Straße 16 in Monheim, hat der Kläger dem Beklagten allerdings erst mit Schriftsatz vom 7.8.1998 hingewiesen. Ab Zugang dieses Schreibens beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, – dies war spätestens am 13.8.1998 –, war der Zahlungsanspruch fällig. Ein früheres Anerbieten dem Beklagten gegenüber, die Unterlagen im Hause Weddinger Straße 16 einzusehen, hat der Kläger nicht belegt.
Desweiteren bestreitet der Beklagte die einzelnen Abrechnungspositionen nicht. Er meldet lediglich Zweifel an der Korrektheit an, weil Abrechnungsbeträge seit dem Jahr 1995 kontinuierlich sinken.
Dies stellt jedoch, insbesondere nach dem Anerbieten der Einsichtnahme der Unterlagen mit Schriftsatz vom 7.8.1998, kein substantiiertes Bestreiten dar. Der Beklagte müßte im Einzelnen darlegen, welche Rechnungspositionen und aus welchem Grunde unrichtig sind.
Aus den obigen Ausführungen folgt, daß der Kläger Verzugszinsen im Hinblick auf die Nebenkostenforderung erst ab dem 13.8.1998 verlangen kann. Erst ab diesem Zeitpunkt ist dem Beklagten ordnungsgemäß die Einsichtnahme in die Unterlagen im Hause Weddinger Straße 16 in Monheim angeboten worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Da der Beklagte, auch nach dem Vortrag im Klägerschriftsatz vom 7.8.1998 zur Zahlung der eingeklagten 359,35 DM nicht bereit ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hätte er im Anschluß an den Klägerschriftsatz vom 7.8.1998 die Klageforderung anerkannt, so wäre eine (analoge) Anwendung des § 93 ZPO in Betracht gekommen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 359,35 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 1248642 |
ZMR 1999, 33 |
ApoR 1999, 61 |
ZAuR 1999, 77 |