Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in der Einheit Nummer 051 (Keller) der Wohnanlage … in Bad Reichenhall von ihr entfernten Heizkörper wieder anzubringen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die Beteiligten sind Eigentümer der Eigentumswohnanlage … in 8230 Bad Reichenhall, die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Sondereigentums an der Einheit Nummer 051, eines Ladens im Keller, welcher augenblicklich leer steht. Sie teilte mit Schreiben vom 27.10.1986 der Verwalterin der Eigentumswohnanlage, der Beteiligten … mit, daß sie die vorhandenen Heizkörper entfernen und die Vor- und Rücklaufleitungen miteinander verbinden werde, was dann auch geschah. Die Verwalterin hat dieser Maßnahme ausdrücklich widersprochen.
Sie hat zunächst „als Verwalterin der Eigentumswohnanlage …” mit Schriftsatz vom 02.12.1986 den Antrag gestellt:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in der Einheit Nr. 051 (Keller) der Wohnanlage … … in Bad Reichenhall von ihr entfernten Heizkörper wieder anzubringen.
- Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
und diesen Antrag damit begründet, daß aus dieser Maßnahme für die anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachsen würde. Einerseits würde eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung verhindert, andererseits würden Transmissionswärmeverluste, Verteilerverluste und gegebenenfalls Frostschäden eintreten.
Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen und die Kostenpflichtige Abweisung des Antrags beantragt.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.1907 festgestellt wurde, daß eine Ermächtigung der Verwalterin nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht vorliegt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Verwalterin mit Schriftsatz vom 10.03.1987 eine Vollmacht des weiteren Eigentümers … vorgelegt und den Antrag in dessen Namen wiederholt. Dieser Schriftsatz ist an die Antragsgegnervertreterin zugestellt worden.
Hierin ist ein Parteiwechsel auf der Antragstellerseite zu sehen, der zugelassen wird, da er sachdienlich erscheint. (§ 263 ZPO). Die Parteien begehren erkennbar eine Klärung der Rechtsfrage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, die Heizkörper zu entfernen oder nicht.
Bei den Heizkörpern handelt es sich um Sondereigentum (Vgl. Bärmann-Pick-Merle Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 5. Auflage, Anmerkung 33 am Ende zu § 5).
Nach § 13 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit dem Sondereigentum nach Belieben nur dann verfahren, wenn nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Er ist nach § 14 Nr. 1 verpflichtet sein Sondereigentum so instandzuhalten, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Wie bereits das BayObLG in der Entscheidung vom 20.03.1985, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26.02.87 gewesen ist, festgestellt hat (vgl. Anlage zu El. 18 d. Akten) ist dieser Tatbestand grundsätzlich beim Entfernen eines oder mehrerer Heizkörper aus einer Zentralheizungsanlage erfüllt.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie könne sich durch Abmontierung der Heizkörper aus der Verpflichtung anteiliger Kostentragung befreien. Dies ist schon deshalb nicht zulässig, weil sich ihr Kostenanteil nicht nur aus dem Wärmeverbrauch ergibt. Dazu kommt, daß nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.03.1987 (Bl. 26 d. Akten) nach Entfernung der Heizkörper eine Anbindungsleitung von insgesamt 12 Metern durch die Einheit Nummer 051 der Wohnanlage führt und auch dann, wenn diese optimal isoliert ist, ein Wärmeverlust auftritt.
Es bedarf keiner weiteren Ermittlung durch Sachverständigengutachten, die Sachkunde des Gerichts reicht aus, um festzustellen, daß diese Störungen. Beeinträchtigungen und Nachteile zwangsläufig auftreten müssen. Dazu kommt die Gefahr der behaupteten Transmissionswärmeverluste. Verteilungsverluste und Frostschäden, weiche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.
Aus diesen Gründen war die Eigentümerin der Heizkörper nicht berechtigt, diese aus der Heizkreisanlage zu entfernen.
Aus der Tatsache, daß die Verwalterin nicht den üblichen Weg eingeschlagen hat, das heißt nicht einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung herbeigeführt hat, wonach die Entfernung von Heizkörpern verboten bzw. der Antragsgegnerin geboten wurde, die Heizkörper wieder anzubringen und dann die gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses in die Wege geleitet hat, folgt nicht die Unzulässigkeit des gestellten Antrags. Denn nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 ist jeder Wohneigentümer berechtigt eine Entscheidung des Gerichts über die sich aus der Gemeinschaft der Wohneigentümer ergebenden Rechts und Pflichten der Wohneigentümer untereinander herbeizuführen. In der vorliegenden Entscheidung war demgemäß festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die entfernten Heizkörper wieder anzubringen (vgl. Barmann aaO, Anmerkungen 27 und 65 ...