Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Verpflichtung zur Wiederherstellung von Heizkörpern
Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 23.03.1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außergerichtliche Kosten im Verfahren nicht zu erstatten sind.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,– DM festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller sowie die Antragsgegnerin sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer in der Eigentumswohnanlage … in Bad Reichenhall. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Sondereigentums an einem Ladenraum im Kellergeschoß, der derzeit nicht genutzt wird. In der Teilungserklärung vom 23.07.1979 ist dieses im Aufteilungsplan als 050 bezeichnete Teileigentum bezeichnet als „Laden” im Untergeschoß, Lager, Personalraum, 2 WC, Treppenhaus mit Treppe, Lastenaufzug. Im Ladenraum waren Heizkörper montiert, die trotz des Widerspruchs der Verwalterin die Antragsgegnerin am 29.10.1986 entfernt hat.
Die Verwalterin beantragte als Prozeßstandschafterin ursprünglich im eigenen Namen die Wiederanbringung dieser Heizkörper.
Die Antragsgegnerin wandte dagegen ein, in den anderen Kellerräumen seien auch keine Heizungen vorgesehen, sie habe die Anschlußrohre zu den Heizkörpern so gut isoliert, daß praktisch kein Wärmeverlust eintreten könne, durch die Entfernung der im Sondereigentum stehenden Heizkörper werde den anderen Eigentümern keinerlei Nachteil zugefügt.
In der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Laufen vom 26.02.1987 kam eine gütliche Einigung nicht zustande. Das Gericht bezweifelte jedoch die Bevollmächtigung der Verwalterin, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Daraufhin erklärte der derzeitige Antragsteller Herr … mit Schriftsatz vom 10.03.1987, daß er nunmehr den Anspruch in eigenem Namen als Wohnungseigentümer geltend mache.
Mit Beschluß vom 23.03.1987 verpflichtete das Amtsgericht Laufen die Antragsgegnerin, die von ihr entfernten Heizkörper wieder anzubringen, und legte der Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auf.
Der Parteiwechsel auf der Antragstellerseite sei entsprechend § 263 ZPO als sachdienlich zuzubelasten.
Der Anspruch auf Wiedereinbau der Heizkörper sei auch begründet. Zwar seien diese Sondereigentum, durch ihre Entfernung würden jedoch Rechte Dritter, d. h. hier der anderen Miteigentümer verletzt. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Heizkostenabrechnung sich aus Grundkosten und Verbrauchskosten zusammensetze. Durch die Entfernung der Heizkörper werde die gesamte Heizkostenabrechnung verändert. Außerdem befolge durch die bestehenbleibenden Zuleitungen eine Mitheizung der Ladenräume auf Kosten der anderen Eigentümer, und es seien sogar Frostschäden zu befürchten.
Gegen diese ihr am 01.04.1987 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin eingegangen am 14.04.1987.
Sie rügt, daß das Erstgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs einen Parteiwechsel zugelassen habe. In Wahrheit liege eine Antragsrücknahme der Verwalterin vor, so daß dieser die Kosten aufzuerlegen wären. Im übrigen bringe die Entfernung der Heizkörper keinerlei Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer mit sich. Die Rohrleitungen seien so gut isoliert, daß kein Wärmeverlust auftreten könne, eine Zirkulationsunterbrechung für andere Heizkörper im Hause trete nicht ein und Frostschäden seien in keinem Fall zu befürchten. Für diese Behauptungen regt die Antragsgegnerin die Erholung eines Sachverständigenbeweises an. Allerdings räumt die Antragsgegnerin auch ein, daß bereits die ursprünglichen Baupläne eine Heizung der Ladenräume vorgesehen habe und diese auch von Anfang an eingebaut war.
Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 45 Abs. 1 WEG. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Erstgericht hat dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 10.03.1987, mit dem der Antrag nunmehr von Herrn … verfolgt wird, den Antragsgegnervertretern am 13.03.1987 zugestellt. Damit ist das rechtliche Gehör gewährt. Im übrigen wäre es im Beschwerdeverfahren nachgeholt.
Das Erstgericht hat auch zu Recht den Parteiwechsel zugelassen. Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind sogenannte echte Streitverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da sich in ihnen zwei Beteiligte oder Gruppen von Beteiligten mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen und die Aufgabe des Gerichts darin besteht über behauptete subjektive Rechte und Pflichten zu entscheiden, sind sie dem Zivilprozeß so ähnlich, daß eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der ZPO in Frage kommt, auch soweit sie nicht ausdrücklich für anwendb...