Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Sarstedter Straße 7 in 31319 Sehnde auftreten und in dieser Eigenschaft Erklärungen für und gegen die Eigentümergemeinschaft abzugeben.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz um den Fortbestand einer Verwalterbestellung.
Die Verfügungsbeklagte ist bis zum 31.12.2020 als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S. Straße x in Sehnde bestellt worden. Die Verfügungskläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Eine Verlängerung der Verwalterbestellung im Umlaufverfahren stimmten die Wohnungseigentümer nicht geschlossen zu. Mit Schreiben vom 11.01.2021 hat die Beklagte ihr Amt zum 31.12.2020 niedergelegt.
Mit Schreiben vom 06.04.2021 hat die Beklagte als Verwalterin die Eigentümer zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung für den 30.04.2021 geladen.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass das Amt der Verfügungsbeklagten beendet sei und sich auch aus § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie nichts anderes ergebe.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
der Verfügungsbeklagten bis zum 30.09.2021 jegliche Verwaltertätigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft Sarstedter Straße 7 in 31319 Sehnde OT Müllingen zu untersagen, insbesondere das Abhalten von Eigentümerversammlungen für diese Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie ihr Verwalteramt gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bis zu ihrer Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters ausübe.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Es bestehen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund.
1.
Der Verwaltervertrag endete zum 31.12.2020, sodass die Verfügungsbeklagte nicht mehr im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Erklärungen abgeben kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Auch wenn nach dem Wortlaut der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abbestellung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt, liegt der Fall hier anders.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass mit der Vorschrift der Gefahr begegnet werden soll, dass die Amtszeit des bestellten Verwalters in dem Zeitraum endet, in dem die Durchführung einer Eigentümerversammlung aufgrund der Corona-Lage nicht möglich ist. Da auch die Möglichkeit besteht, einen Verwalter im Wege eines sog. Umlaufbeschlusses gemäß § 23 Abs. 3 WEG zu bestellen, dürften dem § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie insbesondere die Fälle unterfallen, in denen die Eigentümergemeinschaft untätig geblieben ist.
Da es sich aber um einen Eingriff in die Privatautonomie handelt, kann der Verwalter nicht gezwungen werden, das grundsätzlich beendete Amt weiter gegen seinen Willen auszuüben. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es, dass die Möglichkeit der Niederlegung des Amts von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 unberührt bleibt (BT-Drucks. 19/18110, S. 31). Die Verfügungsbeklagte hat explizit mit Schreiben vom 11.01.2021 ihr Amt niedergelegt. In dem Schriftsatz vom 29.04.2021 stellt die Verfügungsbeklagte zudem noch einmal klar, dass sie an der Ausübung des Amtes kein Interesse hat. Ihr Verwalteramt ist damit beendet.
2.
Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte trotz der Beendigung ihres Amts weiterhin Verwaltertätigkeiten entfaltet.
3.
Da die Verwalterbestellung beendet ist, war der Urteilsausspruch auch nicht zeitlich zu begrenzen. Die Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich aus der Rechtslage, die sich nicht befristen lässt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar.
Fundstellen
Haufe-Index 14832938 |
MietRB 2021, 244 |