Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Trinkwasserversorung über das Leitungssystem für die Wohnung Leipzig, … Etage links, über den 02.04.1998 hinaus zu gewährleisten.

2. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Zwangsgeld bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft bis zu 2 Monaten sowie Zwangshaft bis zu 2 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 6 Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Hier geht der Antrag auf vollständige Befriedigung der Antragstellerinnen. Eine solche Leistungsverfügung ist zulässig, wenn ein ordentliches Verfahren nicht abgewartet werden kann, ohne daß ein unverhältnismäßig großer Schaden entstünde. Dies ist hier der Fall. Ohne den Erlaß der einstweiligen Verfügung müßten die Antragstellerinnen möglicherweise mehrere Monate in ihrer Wohnung ohne Wasser auskommen. Eine Wohnung ohne Trinkwasseranschluß ist jedoch unbewohnbar.

Ein Verfügungsgrund besteht. Die Wasserwerke haben angekündigt, die Wasserversorgung am 02.04.1998 einzustellen. Die Antragstellerinnen werden ab diesem Zeitpunkt kein Trinkwasser mehr zur Verfügung haben. Dieser Zeitpunkt steht unmittelbar bevor, so daß Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin ist Vermieterin der Antragstellerinnen. Sie ist aus dem Mietvertrag den Antragstellerinnen gegenüber gem. § 536 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Wasserversorgung der Wohnung zu gewährleisten. Eine Wohnung ohne Wasserversorgung ist nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet, da die Trinkwasserversorgung lebensnotwendig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 3 ZPO. Vom Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG war wegen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abstrich zu machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1266775

WuM 1998, 495

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