Leitsatz (amtlich)
1. Ein Schuldner, der die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens beantragt und die daran anschließende Restschuldbefreiung anstrebt, hat in einem Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der seiner Antragstellung nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden. Verstößt er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden (in Fortführung der Rechtsprechung des AG Duisburg vom 13.12.2005 = ZVI 2006 S. 24-35).
2. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, insbesondere durch Vorlage entsprechender Belege, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die ordnungsgemäße Lebensführung verwendet hat und die Finanzmittel nicht im Rahmen einer unangemessenen Lebensführung verbraucht hat.
Tenor
1. wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
2. wird der Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 13.04.2006, wegen Einstellung anderweitig eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgehoben.
3. Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4 a InsO wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
5. Der Gegenstandswert wird auf 2,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2006, eingegangen bei Gericht am 12.04.2006, stellte der Schuldner über seine Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin T. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Schuldner begründete seinen Antrag damit, dass er als Inhaber des Gewerbes S.-Service (…) nicht mehr in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen und auch privat zu begleichen. Gleichzeitig wurde die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt. Ferner wurde Antrag auf Stundung der Verfahrenskostenstundung und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Die für diese Anträge erforderlichen Zusatzangaben wurden mit Schriftsatz vom 28.04.2006 nachgereicht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 13.04.2006 wurde angeordnet, dass ab 13.04.2006 um 12.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind untersagt bzw. einstweilen eingestellt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.05.2006 beauftragte Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 28.06.2006 fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei, da einer freien Masse von 2,00 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 319. 463 EUR gegenüberstehen. Gleichzeitig regte er an, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen und die beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu versagen.
Er begründete seinen Antrag damit, dass gemäß dem ihm vorliegenden Kontoauszug vom 23.03.2006 der C.Bank AG zu dem Konto mit der Nummer … am 23.03.2006 drei Einzahlungen der Firma H. J. GmbH aus Gewährleistungseinbehalten zu verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von 6.609,78 EUR eingegangen seinen. Am selben Tag hob der Schuldner einen Betrag von 5.600,00 EUR abgehoben. Auf Nachfrage habe der Schuldner erklärt, dass er das Geld verlebt habe. Er habe erkannt, dass es dem Ende entgegen gehe und deshalb sei das Geld für die Ausrichtung einer Party verbraucht worden.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, bestätigte der Schuldner über seine Verfahrensbevollmächtigte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisses des Schuldners in dem Gutachten grundsätzlich zutreffend seien. Allerdings wurde hinsichtlich der Durchsetzbarkeit eines im Gutachten benannten Anspruchs in Höhe von 6.000,00 EUR aus Gewährungseinbehalten eine andere Auffassung vertreten. Der Schuldner ging hier von einer Durchsetzbarkeit aus, so dass insoweit die Kosten des Verfahrens aufzubringen wären.
Die Ausführungen des Gutachters zur Verwendung des Betrages von 5.600,00 EUR wurden bestritten.
Der Schuldner trägt vor, dass der Betrag nicht insgesamt für eine Party ausgegeben worden sei. Der überwiegende Betrag sei zur allgemeinen Lebensführung und zur Begleichung von Verbindlichkeiten, die er für die Lebensführung notwendig erachtete, verbraucht worden. Im Einzelnen habe es sich um eine Kaution für sein Mietverhältnis in Höhe von 600,00 EUR, Kosten für die anwaltliche Vertretung in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zwei Raten an die Staatsanwaltschaft … in Höhe von jeweils 100,00 EUR zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe gehandelt. Des Weiteren habe der Schuldner seit Januar 2006 zur Aufrechterhaltung seiner Lebensführung von Privatpersonen erhaltene Darlehen zurückgezahlt. Ferner habe der Schuldner für anfallende Fahrtkosten zu verschiedenen Behörden und zur Akquirierung neuer Aufträge Geldbeträge benötigt. Für die vom Gutachter erwähnte Party sei lediglich ein Betrag von 100,00 EUR verwendet worden.
Nach Ansicht des Schuldners ist ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht gegeben. Eine Gläubigerbe...