Tenor

1. wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

2. Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4 a InsO wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 808,51 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2006, eingegangen bei Gericht am 16.06.2006, stellte die Gläubigerin, die D.– Krankenkasse, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Die Gläubigerin begründete ihren Antrag damit, dass der Schuldner seine Gesamtsozialversicherungsabgaben für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 28.02.2006 nicht abgeführt habe. Zurzeit bestünden für diesen Zeitraum Rückstände in Höhe von 4.775,39 EUR zuzüglich Säumniszuschläge und Kosten. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, so die Antragstellerin, sei am 23.02.2006 fruchtlos verlaufen.

Der mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12.06.2006 beauftragte Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 20.09.2006 fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei, da einer freien Masse von 808,51 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 40.083,29 EUR gegenüberstehen.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, stellte der Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Diesem Antrag waren ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO und die Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO) beigefügt. Weiterhin beantragte der Schuldner unter Vorlage der entsprechenden Erklärungen die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung.

In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass der Schuldner allein im Monat August 2006 und nach Antragstellung, ausweislich der Kontoauszüge, Ausgaben in Höhe von 4.783,48 EUR getätigt habe, wenngleich ein Betrag von 900,00 EUR, den er zuvor von einer Dritten ausgehändigt bekam, auch für diese an Dritte überwiesen hatte. Danach verblieben dennoch Privatausgaben in Höhe von knapp 4.000,00 EUR. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung habe der Schuldner die Pflicht zur Bildung von Rücklagen für die Verfahrenskosten im Vorfeld des Verfahrens. Der Schuldner sei, so der Gutachter weiter, bezüglich etwaigen vor Verfahrenseröffnung verschwendeten Vermögens so zu behandeln, als ob es noch vorhanden wäre. Dementsprechend wäre hier die Stundung zu versagen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der gerichtlichen Akte befindlichen Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Es ist auch nicht genügend freie Masse vorhanden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Gläubigerin oder sonstige Dritte waren nicht bereit mit einem ausreichenden Geldbetrag die Verfahrenskosten vorzufinanzieren.

2. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht nach § 4a InsO gestundet.

a. Jeder Schuldner, der eine Restschuldbefreiung nach § 286 ff InsO erlangen kann – also nicht nur diejenige Person, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen kann – soll auf Antrag die Möglichkeit haben, die Stundung aller mit dem Verfahren zusammenhängenden Kosten zu erreichen (vgl. Braun/Buck, Insolvenzordnung 2. Aufl., § 4 a Rz. 2 m.w.N.).

Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner die von ihm in der Regel einzureichenden drei Anträge, nämlich den Eröffnungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten, bei Gericht eingereicht.

b. Vor der Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten hat das Gericht zu prüfen, ob ein eventueller Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung Erfolg haben könnte.

Der Schuldner hat hier die ihm im Rahmen des § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO vorgesehene Erklärung abgegeben, aus der sich kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO ergibt. Beim Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes wäre der Stundungsantrag des Schuldners zurückzuweisen (§ 4 a Abs. 1 S. 4 InsO).

Eine Erklärungspflicht des Schuldners hinsichtlich der übrigen Versagungstatbestände, insbesondere des § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 InsO, besteht nicht (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Nies § 4 a Rz. 15).

Dies würde bedeuten, dass eventuell andere Versagungsgründe aus dem § 290 Abs. 1 InsO nicht berücksichtigt werden könnten.

c. Dem ist in der Literatur (vgl. Fischer und Hempel ZInsO 2005 S. 351; BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03 –, NZI 2005 S. 232 – 233 m.w.N.) zur Recht widersprochen worden. Danach sollen andere Versagungsgründe dann zu einer Ablehnung der Stundung führen, soweit stichfeste Beweise hier für vorliegen. Diese Ansicht hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03 –, NZI 2005 S. 232 – 233) bestätigt. In dieser Entscheidung führt er aus, dass „das Insolvenzgericht nicht verpflichtet sein” kann, „die Stundung zunächst...

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