Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinschaftliche Kind X wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig dem beteiligten Vater übertragen. Der gleichlautende Eilantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Durch ein psychologisches Sachverständigengutachten soll Beweis dazu erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des betroffenen Kindes am meisten entspricht, und wie dann der Umgangskontakt mit dem unberücksichtigt gebliebenen Elternteil ausgestaltet werden kann. Die Eltern können binnen 10 Tagen einen aus ihrer Sicht geeigneten Sachverständigen vorschlagen.
Sobald das Gutachten vorliegt, wird neuer Termin von Amts wegen bestimmt, und danach in der Hauptsache abschließend entschieden.
Gründe
Die Antragstellerin ist thailändische Staatsbürgerin, der Antragsgegner ist Deutscher. Am 31.7.1992 haben die Parteien geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist der X hervorgegangen. Seit 14. Oktober 2001 leben die Eheleute getrennt. X wohnt seitdem im Haushalt des Vaters, wie dieser behauptet mit Zustimmung der Mutter. Die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der Junge in ihren Haushalt zurückgekehrt. Zur Begründung führt sie im einzelnen aus, dass sie den gemeinsamen Sohn in der Vergangenheit weit überwiegend tatsächlich versorgt habe. Es gebe keinen Grund, das nicht weiterzuführen. Der Vater möchte, dass der Sohn im Haushalt des Vaters bleibt. Er ist der Auffassung, X werde bei ihm besser gefördert. Seine berufliche Tätigkeit habe er inzwischen auf die Notwendigkeiten durch die Versorgung des Sohnes eingestellt. Beide Eltern haben gebeten, die bestehende gemeinsame elterliche Sorge teilweise aufzuheben, und ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils alleine zu übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie dies weiter im einzelnen erläutert. Ferner ist der Junge angehört worden. Das zuständige Jugendamt hat Lösungsmöglichkeiten des bestehenden Konfliktes dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.1.2002 verwiesen. Ein im Termin erarbeiteter Vergleich ist nicht zustande gekommen.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn X alleine zu übertragen, ist jedenfalls beim derzeitigen Sachstand begründet. Der Gegenantrag der Antragstellerin bleibt demgemäß gegenwärtig ohne Erfolg. Die in § 1671 Abs. 1 BGB vorgesehenen Grundvoraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind offenkundig gegeben Das \/erfahren betrifft ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der beteiligten Eltern. Diesen steht die elterliche Sorge für X gemeinsam zu, § 1626 BGB. Die Eltern leben nach ihren Erklärungen im Termin auch nicht nur vorübergehend getrennt. Beide haben dokumentiert, dass sie keine Möglichkeit sehen, bezüglich des Aufenthaltes für X die gemeinsame Elternsorge weiter auszuüben. Erkennbar wird die Konfliktlösung in der Alleinentscheidungsbefugnis eines von ihnen gesucht. Der nach § 1671 BGB erforderliche Antrag, die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich des Aufenthialtsbestimmungsrechtes aufzulösen, ist in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 19.12.2001 ordnungsgemäß gestellt. Voraussetzung dafür, dem Antrag stattzugeben, ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass die angestrebte Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dein Kindeswohl entspricht zur Zeit am besten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen.
Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist, dass Vater und Mutter bei der Sorgerechtsverteilung zunächst gleiche Rechte besitzen. Die im Termin anklingende Haltung der Antragstellerin, dass die biologische Mutterschaft einen Vorrang habe, hat keine rechtliche Grundlage (vgl. OLG FamRZ 1990, 550). Eine wichtige Orientierungshilfe zur Entscheidung bietet das Förderungsprinzip. Danach erhält derjenige Elternteil Alleinrechte, bei dem ein Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, und der für das Kind die stabilere und verläßlichere Bezugsperson zu sein scheint (vgl. OLG FamRZ 1994, 920). Dabei kommt es weniger auf Vor- oder Ausbildung an, sondern mehr auf die innere Bereitschaft zur Förderung des Kindes verantwortlich Erziehung und Versorgung zu tragen. Das Förderungsprinzip wird ergänzt durch den Kontinuitätsgrundsatz. Danach entspricht die Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten, welche die Einheitlichkeit der bisherigen Erziehung am wenigsten stört. Denn Erziehung erfordert den Aufbau von Verhaltenskonstanten. Andererseits darf das Kontinuitätsinteresse nicht überbewertet werden, wenn das Kontinuitätsinteresse mit regelmäßigen intensiven Umgangskontakten gewahrt bleibt (vgl. OLG FamRZ 1982, 531). Besondere Berücksichtigung verlangen ferner die gefühlsmäßigen Bindungen des betroffenen Kindes an seine Eltern, und ein eventuell erklärter ausdrücklicher Kindeswille. Eine Bewertung aller gegenwärtig bekannten Umstände führt nach Abwägung des Für und Wider zu der hier ausgesprochenen vorläuf...