Tenor
Die am 18.12.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes L, Gebiet Semipalatinsk, Kasachstan, unter der Registernummer 87 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Das Recht der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder T, geb. 00.00.1985 und B, geb. 00.00.1988 wird der Antragstellerin übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien haben am 18.12.1982 in Kasachstan geheiratet und dort bis 1994 zusammengelebt. In diesem Jahr verließ der Antragsgegner seine Familie. Er ist seitdem unbekannten Aufenthaltes. Durch Beschluß eines kasachischen Gerichts vom 31.8.1995 wurde der Antragsgegner für verschollen erklärt. Die Antragstellerin lebt seit 1997 zusammen mit den beiden Kindern T, geb. 00.00.1985, sowie B, geb. 00.00.1988 in Deutschland. Ursprünglich war die Antragstellerin Kasachin, im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages hatte sie die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Der Antragsgegner ist ukrainischer Staatsbürger. Die Antragstellerin möchte die Scheidung ihrer Ehe und führt aus, ein weiteres Zusammenleben sei nach mehr als siebenjähriger Trennung nicht mehr möglich und nicht zu erwarten.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 18.12.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes L, Gebiet Semipalatinsk, Kasachstan, unter der Registernummer 87 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Der Antragsgegner ist zum Termin durch öffentliche Zustellung geladen worden. Er ist nicht erschienen und war nicht vertreten.
Die Antragstellerin wurde zur Ehezerrüttung angehört. Sie hat ihre oben dargestellten Angaben bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Scheidungsantrag ist zulässig und begründet. Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist international und örtlich zuständig, über den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Die Antragstellerin ist im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags deutsche Staatsbürgerin und lebt mit ihren Kindern im Bezirk des angerufenen Gerichts, §§ 606a Abs. 1 Nr. 1, 606 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Feststellung eines kasachischen Gerichts, wonach der Antragsgegner verschollen sei hindert das gegenständliche Scheidungsverfahren nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn schon damit der Tod des Antragsgegners feststeht und das Eheband der Parteien deswegen aufgelöst wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Nach deutschem Recht müsste sich an die Feststellung der Verschollenheit ein Todeserklärungsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz angeschlossen haben. Dass dies erfolgt wäre ist nicht ersichtlich. Im übrigen wäre ein solches Verfahren im Hinblick auf die dafür vorgesehenen Fristen, § 3 Verschollenheitsgesetz, derzeit auch nicht möglich. Zudem wäre ein deutsches Gericht international nicht zuständig, § 12 Verschollenheitsgesetz. Hinzu kommt, dass nach Art. 9 EGBGB für ein Todeserklärungsverfahren nicht deutsches sondern das ukrainische Heimatrecht des Antragsgegners anzuwenden wäre. Dass danach bereits die Feststellung der Verschollenheit der Todeserklärung gleichsteht, kann nicht unterstellt werden, vgl. Art. 33 des Gesetzbuches der Republik Kasachstan vom 6.8.1969 über Ehe und Familie (in Kraft seit 1.1.1970) in der Fassung vom 22.10.1993.
1. Ehesache
In der Ehesache kommt deutsches Recht zur Anwendung. Welches Sachrecht zur Beurteilung des Antrags auf Scheidung einer gemischt-nationalen Ehe herangezogen werden muß, richtet sich nach Art. Art. 17 i.V.m. 14 EGBGB. Hier gilt gemäß Art. 14 Abs. 1 S 3 EGBGB zunächst kasachisches Recht. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB muß das Recht desjenigen Staates geprüft werden, mit dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind. Eine solche gemeinschaftliche enge Verbindung besteht mit Kasachstan. Dort haben die Eheleute geheiratet und und während der gesamten Ehezeit zusammengelebt. Eine gemeinsame Verbindung mit Deutschland existiert nicht. Die Antragstellerin ist erst nach der Trennung nach Deutschland ausgereist. Dass zuvor ein gemeinsamer Ausreisewille nach Deutschland die Eheleute verbunden hätte, ist zwar denkbar. Zudem würde dies zur Begründung einer gemeinsamen Verbundenheit mit Deutschland genügen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist dies aber weder ersichtlich noch dargetan. Nichts ergibt sich ferner für eine gemeinschaftliche Verbindung zur Ukraine, dem Heimatstaat des Antragsgegners. Die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB wird nicht durch die vorrangig zu prüfenden Vorschriften der Art. 14 Abs. 1 S. 2 und S.1 EGBGB gehindert. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Parteien im maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages angehören, oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diese Staatsangehörigkeit noch besitzt. Im Streitfall kann das nicht angenommen werden. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hat nicht bestanden. Die Antragstellerin war ursprünglich Kasachin, zwischenzeitlich ist sie Deutsche geworden. Damit hat sie zw...