Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2015. Die Klägerin steuerte an diesem Tag einen Pkw Peugeot 307, der im Eigentum ihres Vaters steht, den Weiherweg in Kirberg in Richtung Wiesenstraße entlang, in die sie nach links einbiegen wollte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr mit einem bei dieser haftpflichtversicherten Pkw die Wiesenstraße in der Gegenrichtung und wollte seinerseits nach rechts in den Weiherweg abbiegen. Ohne auf die Klägerin zu achten und ohne an der Einmündung anzuhalten, fuhr er in den Weiherweg ein, überschritt dabei die Mittellinie der Fahrbahn und fuhr in die linke Seite des von der Klägerin gesteuerten Pkws. Die Klägerin erlitt durch den Unfall Prellungen an der linken Körperseite, sie begab sich zur Erstbehandlung in die unfallchirurgische Abteilung des …-Krankenhauses in …. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die medizinische Dokumentation Blatt 13–16 der Akte verwiesen. Im Unfallzeitpunkt war die Klägerin auf dem Weg zu einer Nebenbeschäftigung als Verkaufspromoterin, für die sie eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro sowie eine Qualitätsprämie in Höhe von 45,00 Euro erhalten hätte. Die Tätigkeit konnte sie unfallbedingt nicht ausführen, die Vergütung wurde nicht an sie gezahlt. Sowohl die Klägerin als auch deren Vater beauftragten den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die jeweiligen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer geltend zu machen, was dieser auch erledigte. Mit Schreiben vom 27.08.2015 erklärte die Beklagte, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro zu zahlen und darüberhinausgehende Schmerzensgeldansprüche abzulehnen. Ebenfalls zahlte die Beklagte an die Klägerin Attestkosten in Höhe von 30,00 Euro und eine Auslagenpauschale in von 25,00 Euro. Mit am 19.10.2015 bei dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eingegangenem Schreiben weigerte sie sich, den Verdienstausfallschaden zu zahlen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Klägerin behauptet,
es habe einen Monat gedauert, bis die Prellung weggegangen sei. Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen Sport machen können, wobei sie normalerweise laufen und klettern gehe. Sie habe Medikamente aus der Apotheke genommen und anfangs auch Tabletten verschrieben bekommen vom Arzt, wobei die Klägerin davon ausgeht, dass diese normales Ibuprofen war. Die Klägerin behauptet, einmal diesbezüglich beim Arzt gewesen zu sein, der gesagt habe, die Verletzung solle generell ausheilen und die Klägerin solle sich schonen.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, wobei die Klägerin einen Betrag von weiteren 550,00 EUR (insgesamt 750,00 EUR) für angemessen hält, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2015,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 95,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2015 zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro sei ausreichend, im Übrigen liege hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ein und dieselbe Angelegenheit im Hinblick auf die Ansprüche des Fahrzeughalters vor. Es habe daher lediglich eine Streitwertaddition nach § 22 RVG zu erfolgen, ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin nicht zu.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zunächst einmal einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 100,00 Euro aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen anlässlich des Unfallgeschehens vom 31.07.2015.
Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Klägerin unfallbedingt eine Prellung der linken Flanke erlitten hat. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin am 07.06.2016 nachvollziehbar d...