Verfahrensgang
Gründe
Durch Beschluss des Rechtshilfegerichts Lingen vom 06.07.2005 war Rechtsanwalt VV dem Zeugen F. für die Vernehmung am 13.06.2005 gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet worden. Mit dem im Tenor angegebenen Beschluss sind die Gebühren des Rechtsanwalts auf insgesamt 307,40 EUR festgesetzt worden, dabei ist u.a. auch eine Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 mit 168,00 EUR angesetzt worden. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts, der die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren nach Nr. 4105, 4104 VV RVG in Höhe von 137,00 EUR und eine Terminsgebühr für Teilnahme an richterlicher Vernehmung nach Nr. 4103, 4102 Nr. 1 VV RVG in Höhe von weiteren 137,00 EUR ansetzt.
Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Der Anweisungsbeamte des Amtsgerichts Lingen hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 48 RVG eine Gebührenerstattung lediglich nach VV RVG Nr. 3401 Nr. 4, § 48 RVG erfolgen kann. Die Beiordnung erstreckte sich ausdrücklich nur auf den Vernehmungstermin vom 13.06.2005. Richtigerweise ist deshalb die Abrechnung nach Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) Vergütungsverzeichnis zum RVG erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück vom 05.10.2005 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht, und die u.a. wie folgt lautet:
" Es wird nochmals auf § 48 Abs. 1 RVG verwiesen, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
Nach dem Beiordnungsbeschluss des AG Lingen vom 6.7.05 wurde dem Zeugen für die Vernehmung am 13.6.05 gem. § 68b StPO Rechtsanwalt W. als Beistand beigeordnet. Aufgrund dieser eingeschränkten Beiordnung kann der Rechtsanwalt lediglich die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Gebühr erhalten und nicht die Vergütung eines Wahlanwalts bzw. eines sogenannten Vollverteidigers. Ob aufgrund einer gesonderten Beauftragung durch den Zeugen weitergehende Ansprüche auf Erstattung einer Wahlanwaltsvergütung gegen den Mandanten bestehen, ist hier nicht zu entscheiden. Aus der Landeskasse kann der beigeordnete Rechtsanwalt jedoch nur die Gebühr nach VVRVG Nr. 4301 Ziffer 4 erhalten.
Weiter endet die Tätigkeit des Zeugenbeistandes grundsätzlich mit der Entlassung des Zeugen aus der Vernehmung. Die Beiordnung umfaßt auch ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen.
Die vom Rechtsanwalt in der Erinnerungsbegründung angeführte weitere ausführliche Besprechung mit dem Mandanten wäre danach von der Beiordnung nicht gedeckt, vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Rdz. 5 zu § 68b.
Würde bei einer Beiordnung eines Zeugensbeistands gem. § 68b StPO stets die Wahlanwaltsvergütung entstehen bzw. der Rahmen des Vollverteidigers anzuwenden sein, könnte eben nicht, worauf der Erinnerungsführer unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache verwiesen hat, innerhalb des Rahmens eine Gebühr bestimmt werden und dem im Verhältnis zum Verteidiger unterschiedlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden. Es wäre dann - unabhängig von dem geringeren Arbeitsaufwand - die aufgrund der Beiordnung entstehende Festgebühr eines Pflichtverteidigers zu erstatten. Denn für Pflichtverteidiger gilt die Vorschrift § 14 RVG nicht. Für den Pflichtverteidiger entstehen stets - unabhängig vom Aufwand - die jeweiligen Festgebühren."
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2994269 |
AGS 2006, 175 |