Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherstellung des monatlichen Basispfändungsschutzes beim Pfändungsschutzkonto bei vom Monatsrythmus abweichenden Gehaltsbezug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der monatliche Basispfändungsschutz beim Pfändungsschutzkonto ist effektiv zu gewährleisten.

2. Aus dem Zeitpunkt der Vollstreckung kann sich eine sittenwidrige Härte ergeben, wenn innerhalb eines Monats auf einem Pfändungsschutzkonto Gehaltszahlungen für zwei Monate eingehen und hierdurch der Pfändungsschutz bezüglich des zweiten Einkommens nicht genutzt werden kann.

Wenn innerhalb eines Monats zwei Monatseinkommen auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlt werden, kann das Existenzminimum gefährdet sein, da im zweiten Monat zwar ein Freibetrag, jedoch kein Einkommen zur Verfügung steht. Dies kann insb. bei unregelmäßig gezahlten Einkommen auftreten.

Der Pfändungsfreibetrag ist auch in diesen Fällen effektiv zu gewährleisten, sodass überschießende Pfändungen aufzuheben sind. Der Betroffene darf den Freibetrag dennoch nur in der regulären Monatshöhe einsetzen.

 

Verfahrensgang

AG Lörrach (Entscheidung vom 31.05.2010; Aktenzeichen II 1 M 2588/10)

AG Lörrach (Entscheidung vom 17.11.2005; Aktenzeichen II 1 M 3820/05)

 

Tenor

  • 1.

    Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 31.05.2010 (AZ: II 1 M 2588/10) sowie vom 17.11.2005 (AZ: II 1 M 3820/05) erfolgte Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr. ... der Schuldnerin bei der T. Bank AG & Co KGaA als Drittschuldnerin wird auf Antrag der Schuldnerin bezüglich des am 30.08.2010 eingegangenen Arbeitseinkommens der Schuldnerin einmalig in Höhe von 985,15 EUR aufgehoben.

    Dieser Betrag von 985,15 EUR ist der Schuldnerin einmalig zusätzlich zu dem Sockelbetrag des § 850k Abs. 1,2 ZPO für den Monat August 2010 hinzuzurechnen bzw. in den Folgemonat zu übertragen.

  • 2.

    Es wird gemäß § 835 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass für künftige Zahlungseingänge eine Auszahlung an den Gläubiger erst 4 Wochen nach der jeweiligen Gutschrift erfolgen darf.

  • 3.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 15.09.2010 (AZ: II 1 M 2588/10 und II 1 M 3820/05 ) über die einstweilige Einstellung (§ 765a, 732 Abs. 2 ZPO) wird - unter Aufrechterhaltung der Pfändung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 31.05.2010 (AZ: II 1 M 2588/10) sowie vom 17.11.2005 ( AZ: II 1 M 3820/05 ) - aufgehoben.

  • 4.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 17.11.2005 und vom 31.05.2010 wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Nach Einführung der Gesetzesänderung zum Kontoschutz wurde das bei der Drittschuldnerin geführte Girokonto mit Wirkung zum 26.07.2010 in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Der der Schuldnerin monatlich pfandfrei zur Verfügung zu stellende Sockelbetrag beläuft sich derzeit mangels entsprechender Abänderung auf den gemäß § 850k Abs. 1 ZPO i.V.m. § 850c ZPO gesetzlich vorgesehenen Mindestselbstbehalt von 985,15 EUR. Gemäß § 850k Abs. 1 ZPO kann die Schuldnerin über diesen monatlichen Pfändungsfreibetrag jeweils bis zum Ende des Kalendermonats verfügen. Soweit die Schuldnerin im jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben im folgenden Kalendermonat der Schuldnerin zusätzlich zu dem Pfandfreibetrag von 985,15 EUR zur Verfügung gestellt.

Nach Angaben der Schuldnerin wird auf das gepfändete Konto ihr Arbeitseinkommen überwiesen. Die Schuldnerin hat durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen und Kontoauszügen glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Gutschriften um wiederkehrende Einkünfte im Sinne des §§ 850a ff ZPO handelt. Sie hat außerdem dargelegt, dass das Einkommen aufgrund von Umsatzbeteiligungen variiert und jeden Monat neu berechnet werden muss. Dies hat zur Folge, dass die Überweisungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. So wurde am 02.08.2010 das Arbeitseinkommen für den Monat August und am 30.08.2010 das Arbeitseinkommen für den Monat September auf das gepfändete Konto bei der Drittschuldnerin überwiesen.

Nach Angaben der Schuldnerin wurde der ihr zustehende Pfändungsfreibetrag für den Monat August durch die Verfügungen über das am Monatsanfang gutgeschriebene Arbeitseinkommen im laufenden Monat August bereits verbraucht. Zum Zeitpunkt der Gutschrift des Arbeitseinkommens für den Monat September am 30.08.2010 war daher der schuldnerische Selbstbehalt voll ausgeschöpft. Die Drittschuldnerin verweigert daher die Auszahlung des Einkommens für den Monat September in Höhe des Pfändungsfreibetrages unter Hinweis auf den bereits ausgeschöpften Freibetrag im Monat August.

Die Schuldnerin hat daher die Freigabe des Arbeitseinkommens für den Monat September im Rahmen des § 765a ZPO beantragt, da sie diesen Geldbetrag zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts dringend benötigt.

Die Vorschrift d...

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