Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 483,05 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.07.2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag Anspruch auf Zahlung von 483,05 EUR.
Es ist unstreitig, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus einer Vereinbarung einen Anspruch auf Zahlung von 230 EUR, sowie restliche Mietforderungen i.H.v. 272,97 EUR hat.
Von den Umlageabrechnungen für das Jahr 2001 i.H.v. 196,02 EUR und für das Jahr 2002 i.H.v. 204,49 EUR waren keine Abzüge vorzunehmen.
Auf beide Abrechnungen ist die Vorschrift des § 596 Abs. 3 Satz 5 BGB anzuwenden, wonach der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen muss. Danach ist der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, die Verspätung habe er nicht zu vertreten. Insofern kamen von vornherein andere Einwendungen als diejenigen, die der Beklagte im Schreiben vom 03.11.2003 aufführte, nicht in Betracht. Dennoch sei daraufhingewiesen, dass die „Servicegebühren”, die unter der Summe für das Kaltwasser aufgeführt sind, sich erkennbar auf die Mängel des verbrauchten Wassers beziehen. Die Kosten, die für die Verbrauchserfassung von Wasser entstehen, sind Betriebskosten, dass es sich um Verwaltungskosten handelt, liegt fern.
Die Klägerin hat zu Recht die Kosten der Satellitenanlage in die Abrechnung eingestellt. Zwar trifft es zu, dass im Mietvertrag in Ziffer I 3 ein Kabelanschluss erwähnt wird, dessen Kosten nach Ziffer II 3 zu den Betriebskosten gehören. Es spricht jedoch nichts dafür, dass dem Beklagten sowohl Kosten für den Kabelanschluss, als auch zusätzlich solche für die Satellitenanlage berechnet werden. Auch der Umstand, dass der Beklagte darlegt, er zahle den Kabelanschluss „mit der Miete”, macht deutlich, dass er über seine Betriebskosten hinaus keine weiteren Kosten zahlt.
Es ist bei großen Vermietergesellschaften üblich und wird allgemein als unbedenklich angesehen, dass die Versorgung mit Fernsehempfang an spezielle Dienstleister vergeben wird. Die Vereinbarung „Kabelanschluss” im Mietvertrag ist auslegungsfähig. Angesichts der möglichen Dauer eines Mietvertrages einerseits und dem raschen Voranschreiten der technischen Möglichkeiten andererseits wäre es für beiden Seiten nicht interessengerecht, wenn man sich im Vertrag auf eine ganz konkrete technische Lösung oder auf den Empfang einzelner Programme festlegen würde. Unter „Kabelanschluss” ist bei der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu verstehen, dass es dem Mieter ermöglicht wird, eine Vielzahl der die Allgemeinheit interessierenden Fernsehprogramme zu empfangen, ohne dass dieser eine eigene Antenne verwenden muss. Es muss dem Vermieter möglich sein, innerhalb eines zumutbaren Kostenrahmens technische Änderungen durchzuführen bzw. auf andere Angebote des Dienstleisters zuzugreifen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch dem Mieter klar ist, dass es sich um eine Gemeinschaftsantenne handelt, also auf die Gesamtheit der Mieter Rücksicht genommen werden muss.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es zulässig, dass der Vermieter einen Anschluss, der ursprünglich technisch unter Verwendung eines Breitbandkabels bereit gestellt wird, auf eine Gemeinschaftssatellitenanlage umstellt. Die in Rechnung gestellten Kosten von 152,16 EUR jährlich sind innerhalb des Rahmens, der bei Gemeinschaftsanschlüssen zu erwarten ist.
Mit Einwendungen gegen die Höhe der Hausmeisterkosten ist der Beklagte ausgeschlossen. Soweit er sich im Schreiben vom 03.11.2003 hierzu äußert, sind die Einwendungen nicht substantiiert, insbesondere wird nicht behauptet, dass diese Kosten nicht entstanden sind. Es wäre dem Beklagten zuzumuten gewesen, Einblick in die Unterlagen der Klägerin zu nehmen oder sich, wie im Schreiben vom 19.02.2004 angeboten, gegen Kostenvorschuss Nachweise in Kopie übersenden zu lassen. Auf die Frage, ob die Klägerin mit 0,51 EUR zu hohe Kosten pro Kopie verlangt, kann es diesbezüglich nicht ankommen. Die Nachweise der Hausmeisterkosten würden so wenige Kopien erfordern, dass es unbillig erscheinen würde, wenn sich der Beklagte mit dem Verweis auf den verlangten Vorschuss über die Jahresfrist hinaus seine Einwendungen erhalten könnte. Wer sich um die Höhe der Nebenkosten streitet, kann den Streit darüber, ob er einige wenige Euro zu viel für Kopien bezahlt hat, ohne weiteres mit diesem Streit verbinden.
Unter Abzug der Kaution von 420,43 EUR ergibt sich die zugesprochene Summe.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1454376 |
WuM 2005, 579 |