Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 156,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.12.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Wie das Gericht bereits in der Verfügung vom 08.02.2005 mitgeteilt hat, hat der Anwalt nach derzeitiger Rechtsansicht auch in einfach gelagerten Fällen ein Anspruch auf die 1,3 Gebühr und ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin „auszuschöpfen”.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Unterschriften
Schneider Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1440881 |
JurBüro 2005, 255 |
RVGreport 2005, 148 |
SVR 2005, 333 |
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