Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zurecht einen Satz von 1,3 in Ansatz gebracht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Anwalt auch in einfach gelagerten Fällen einen Anspruch auf die 1,3 Gebühr und ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin „auszuschöpfen”.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1440734 |
JurBüro 2005, 196 |
AnwBl 2005, 224 |
RVGreport 2005, 109 |
SVR 2005, 333 |
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