Tenor
Der Antrag vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - hat der Antragsteller zu tragen, das gilt auch für seine eigenen Auslagen.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen,
Eine zweite Kostenpauschale war für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht festzusetzen.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des LG Köln (20. Zivilkammer, Urteil vom 01.10.2008, Az. 20 S 15/08; vgl. auch LG Potsdam, 24 Qs 110/05, LG Frankfurt/Oder, 23 Qs 33/08, LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85ff.), den Ausführungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an:
Gemäß Nr. 7002 RVG VV kann die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 RVG VV gefordert werden. Maßgeblich ist dabei nur, dass gebührenrechtlich eine selbständige Angelegenheit vorliegt oder kraft gesetzlicher Anordnung als solche gilt (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Nr. 7001, 7001 RVG VV Rn. 21).
Das bußgeldrechtliche Verfahren und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 RVG Rn. 63; LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06, a.A.: AG Nauen, Beschluss vom 10.05.2007, Az. 34 Owi 481 Js 20950/05 (430/05); AG Hamburg, Urteil vom 04.04.2006, Az. 920 C 53/06; weitere Nachweise Burhoff, Verkehrsrecht aktuell 2007, 130 ff).
Das RVG bestimmt den verschiedentlich genannten Begriff der "Angelegenheit" nicht ausdrücklich. Er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereichs, der eine Pauschalgebühr abgelten soll. Demnach ist eine "Angelegenheit" ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt. Dabei kommt es wesentlich auf Art und Umfang des Auftrages an (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 15 RVG Rn. 9-11; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 15 Rn. 5).
Dies zugrunde gelegt, war es unter Geltung der BRAGO herrschende Meinung, dass Bußgeldverfahren und anschließendes gerichtliches Verfahren eine Angelegenheit darstellten (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 Rn. 63). Nach dem nun geltenden RVG gilt nichts anderes.
Auch ist § 17 Nr. 1 GVG nicht entsprechend anzuwenden.
Gem. § 17 Nr. 1 GVG sind verschiedene Angelegenheiten jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren.
Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGHZ 149, 165 [174] m.w.Nachw.). An einer solchen planwidrigen Regelungslücke fehlt es bereits. Vor dem Hintergrund, dass das RVG erst seit dem 01.07.2004 in Kraft ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber um die Problematik wusste, beinhaltet § 17 Nr. 1 GVG eine abschließende Aufzählung. Für das Bußgeldverfahren und das sich daran anschließende Verfahren fehlt aber in dieser Aufzählung eine Regelung.
Selbst wenn man aber eine solche Regelungslücke annehmen würde, dürfte es an einer Vergleichbarkeit des Bußgeldverfahrens einschließlich des Zwischenverfahren und den in § 17 Nr. 1 GVG genannten Verwaltungsverfahren fehlen. Zwar prüft die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 2 OWiG, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Der Umfang eines Verwaltungsverfahrens in Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen, für die § 17 Nr. 1 GVG gilt (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 Rn. 7), ist jedoch nicht mit dem Umfang des Zwischenverfahrens nach dem OWiG vergleichbar (LG Hamburg a.a.O.). So ist beispielsweise das Vorverfahren nach §§ 69 ff. VwGO bereits von Gesetzes wegen wesentlich aufwendiger (vgl. z.B. das Abhilfeverfahren gem. § 72 VwGO) und an formelle Voraussetzungen anknüpfend ausgestaltet, als das Zwischenverfahren im OWiG.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Fundstellen
Haufe-Index 3018400 |
JurBüro 2011, 256 |
JurBüro 2011, 256-257 |
AG/KOMPAKT 2011, 40 |