Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und außergerichtlichen Kosten des beteiligten Kindes und der weiteren Beteiligten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.
III. Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
IV. Verfahrenswert: 2000 EUR, §§ 1f, 47, 55, 59 FamGKG.
Gründe
A. Der Antragsteller (Ast) war mit der weiteren Beteiligten (Kindesmutter, wB) seit 15.10.2004 verheiratet. Die Ehe ist am 29.5.2008 geschieden worden.
Die wB hat während der Ehe am 13.1.2007 in Luckenwalde das beteiligte Kind (bK) geboren.
Der Ast ist daher nach § 1592 Nr. 1. BGB dessen Vater.
Der Ast behauptet, dass die wB in der Empfängniszeit von ihm getrennt gelebt habe, mit ihm keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe und Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, dem als leiblichen Vater benannten Mann, gehabt habe.
Der Ast beantragt
wie tenoriert.
Das bK und die wB
sind dem Antrag entgegengetreten (Antragszurückweisung).
Sie haben dem Sachvortrag widersprochen und behaupten, die wB habe in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Ast Geschlechtsverkehr gehabt.
Der Ast hat mit Schreiben vom 8.1.2009, Eingang 9.1.2009, Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Sachantrag -die Anfechtungsklage nach §§ 1600 f BGB- ist nicht eingereicht und nicht anhängig gemacht worden (isoliertes PKH-Verfahren). Im PKH-Antrag hat er das Streitverhältnis dargelegt, indem er in den Gründen des PKH-Antragsschreiben den Wortlaut der beabsichtigten Anfechtungsklage wiedergegeben hat.
Mit Beschluss vom 25.6.2009 ist dem Ast antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden und Rechtsanwalt B... aus Zossen beigeordnet worden. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 6.7.2009 zugestellt (EB Bl. 53 PKH-Heft des Ast).
Der sofortigen Beschwerde des Ast hat das OLG mit am 29.9.2009 zugestellten (EB Bl. 73 PKH-Heft Ast) Beschluss vom 24.9.09 abgeholfen.
Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Ast zum Verfahrensgang per Fax vom 10.2.2010, Eingang 10.2.2010, wurde am 10.2.2010 (Schreibfehler 9.2.2010), per Fax ab am 12.2.2010 mitgeteilt, dass nur das isolierte PKH-Verfahren anhängig ist und abgeschlossen ist.
Der Antrag vom 8.1.2009 ist am 12.2.2010 per Fax, am 15.2.2010 im Original eingegangenen und wurde am 19.2.2010 (EB Bl.32) bzw. 17.3.2010 (ZU Bl. 37) dem bK und der wB zugestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben und seine Überzeugung gebildet durch schriftliche und mündliche Anhörung des Ast, des bK und der wB sowie dadurch, dass die eingereichten unbestrittenen Kopien der öffentlichen Urkunden über die Geburt des Kindes und der Heirat des Ast mit der wB vom Gericht zur Kenntnis genommen worden sind. Die aus diesen Urkunden ersichtlichen Angaben sind Vortrag des Ast und sind unbestritten, daher sind weitere Ermittlungen nicht angezeigt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Überzeugungsbildung wird auf den Akteninhalt sowie auf das Gutachten und das Protokoll vom 18.5.10 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
B. I. Auf den Sachverhalt ist das ab 1.9.2009 geltende materielle Recht und das ab 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und der § 1600b BGB in der am 31.12.2009 24 Uhr geltenden Fassung anzuwenden, Art. 111, 112 FGG-Reformgesetz, §§ 48 f VersAusglG, Art 22, 23 VAStrRefG, Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts (BGBl I 2009 Nr. 9 S. 3142 f).
Alle nachfolgend zitierten Rechtsnormen beziehen sich auf diesen Geltungsstand.
Zwar hat der Ast mit am 9.1.2009 eingegangenem Prozesskostenhilfe(PKH)-Antrag das Verfahren vor Gericht gebracht. Demnach war auf die PKH das bis 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden. Der Ast hat aber nur die PKH beantragt und nicht zugleich die Anfechtungsklage eingereicht.
Der Anfechtungsantrag ging hier erst nach dem 31.8.2009, nämlich im Februar 2010 ein.
Hierauf ist daher das ab 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden. Denn mit der isolierten PKH hat der Ast nicht im Sinne von Art. 111, 112 FGG-Reformgesetz das (Hauptsache-) Verfahren eingeleitet.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der Antragsteller (Ast) hat die Anfechtungsfrist von 2 Jahren nicht gewahrt.
1. a) Gemäß § 1599, 1600, 1600a, 1600b I BGB kann der Ast die Vaterschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren durch Antrag anfechten.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das das bK nicht vom Ast abstammt. Sie beginnt jedoch trotz vorheriger Kenntnis nicht vor der Geburt, mithin läuft sie frühestens ab Geburt an, § 1600b III Satz 1 BGB.
Die Anfechtung erfolgt durch Klageerhebung bzw. Antragszustellung, §§ 1 f, 15 f, 169 f, 171 f FamFG, 253, 261 ZPO analog, mithin ist die Anfechtung tatbestandlich erst mit Zustellung (und ggf. rechtskräftiger Entscheidung, § 1599 BGB) vollendet. Es genügt der Antragseingang, §§ 15 FamFG, 167 ZPO. Die Zustellung hemmt den weiteren Fristablauf, § 204 I Nr. 1 BGB.
Die ...