Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.280,69 Euro zu bezahlen und zwar
- 390,69 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2009 sowie
- weitere 1.890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2009 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Motorrades …, Fahrzeugidentitätsnummer: ….
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 3 mit der Annahme des in Ziffer 1 des Klagantrags bezeichneten Fahrzeugs seit dem 06.06.2009 in Verzug befindet.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2009 zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2010 zu freizustellen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 4.198,50 Euro
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall.
Er fuhr am 25.04.2008 gegen 15:00 Uhr auf der A.straße in A. Richtung Busbahnhof. Vor ihm fuhr die Beklagte Ziffer 2. Als diese auf Höhe der Einfahrt des Busbahnhofes ein Fahrmanöver durchführte, kam es zum Unfall zwischen dem von der Beklagten Ziffer 2 geführten Pkw … und dem vom Kläger geführten Motorrad …. Dabei rutschte der Kläger unter den Pkw der Beklagten, am Motorrad entstand Totalschaden, der Kläger verletzte sich.
Der Kläger trägt vor, er sei unmittelbar hinter der Beklagten gefahren. Diese sei dann, um zu wenden, zunächst in die S.straße nach rechts gefahren ohne zu blinken. Der Kläger sei weitergefahren. Nun sei die Beklagte wieder auf die A.straße gefahren. Dort sei es zur Kollision gekommen. An Sachschaden sei entstanden:
Wiederbeschaffungswert Motorrad: |
2.700,00 Euro |
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Motorradhelm: |
180,00 Euro |
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Lederjacke: |
120,00 Euro |
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Bergungskosten: |
233,13 Euro |
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Auslagenpauschale: |
25,00 Euro |
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3.258,13 Euro, |
wovon die Beklagten 80 % tragen müssten. |
Der Kläger hätte starke Schmerzen davongetragen. Unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils von 20 % wäre ein Schmerzensgeld von 1.600,00 Euro gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.598,50 Euro zu bezahlen und zwar
- 438,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.09 sowie
- weitere 2.160,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.09 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Motorrades …, Fahrzeug-Ident-Nr. ….
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 3 mit der Annahfme des in Ziffer 1 des Klagantrags bezeichneten Fahrzeugs seit dem 06.06.09 in Verzug befinden.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.09 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Sie tragen vor, der Kläger sei nicht unmittelbar hinter der Beklagten gefahren. Auch sei die Beklagte nicht in die S.straße eingefahren, sondern sie habe nach links geblinkt, um langsam nach links in die Einfahrt des Busbahnhofs zu fahren. Dies sei für den Kläger gut erkennbar gewesen. Der Kläger sei in der 30-Zone mit zu hoher Geschwindigkeit von 46 bis 50 km/h gefahren. Als Schmerzensgeld seien höchstens 500,00 Euro angemessen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … B. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K..
Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 17.06.2010 wird Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze sowie das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.
Nach der Beweisaufnahme geht das Gericht von einer Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten des Klägers aus. Die höhere Haftung trifft hier ganz klar die Beklagte, da die Beklagte Ziffer 1 einen Wendevorgang vorgenommen hat und dabei nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen hat (§ 9 Abs. 5 StVO). Den Kläger trifft jedoch die Betriebsgefahr, außerdem muss er sich einen geringen Verschuldensanteil zurechnen lassen, nachdem er nachweislich leicht zu schnell gefahren ist. Der Sachverständige konnte nämlich nachvollziehbar feststell...