Nachgehend
Tenor
Gründe
I.
Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 EUR festzusetzen.
1.
In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR.
a.
Für die Bewertung ist dabei gemäß § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen.
aa.
Nach der genannten Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist dagegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend, für den gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG wiederum von demjenigen des Erlasses einer unbedingten Entscheidung über die Kosten, d.h. gemeinhin bei Beendigung des Verfahrens auszugehen wäre.
bb.
Hinsichtlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich als Folgesache eines Scheidungverfahrens spricht zwar vieles für die Annahme eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens, weil nach § 137 Abs. 2 FamFG wie zuvor nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. ein Antrag für die Einleitung der Folgesache Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist bzw. war, sondern dieses automatisch ohne Antrag "von Amts wegen" eingeleitet wird bzw. wurde und im Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz der §§ 26 FamFG bzw. 12 FGG gilt.
Dieses Ergebnis wäre jedoch zum einen unpraktikabel, weil es dazu führen würde, dass im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes das Gericht sich gleich zweimal mit dem Einkommen der Beteiligten befassen müsste, nämlich einmal zu Beginn des Verfahrens zur Festsetzung des Wertes der Scheidungssache, und einmal zum Schluss des Verfahrens, zur Festsetzung des Wertes des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Hinzukommt zum anderen insbesondere, dass im Gegensatz zu sonstigen Verfahren, die von Amts wegen und damit eventuell auch gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden, wie beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge, ein Versorgungsausgleichsverfahren nur eingeleitet werden kann, wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden isolierten oder einen Scheidungsantrag gestellt hat. Das Gericht entscheidet im letzteren Fall dann auch nicht nach freiem Ermessen, ob es ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einleitet; vielmehr wird ein solches Verfahren automatisch eingeleitet, es sei denn, es liegt bereits eine Vereinbarung der Beteiligten vor, die die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließt. Das betreffende Folgesacheverfahren ist folglich kein von Amts wegen einzuleitendes im eigentlichen Sinne, sondern lediglich zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. So heißt es weder in § 137 Abs. 2 FamFG noch in § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F., dass ein Versorgungsausgleichsverfahren "von Amts wegen" einzuleiten ist, sondern nur, dass neben dem Scheidungsantrag ein (gesonderter) Antrag nicht erforderlich ist. Faktisch wird der Versorgungsausgleich damit auch als Folgesache nur auf Antrag eingeleitet, nämlich auf den Scheidungsantrag hin (vgl. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87).
cc.
Auch vor diesem Hintergrund ist nun nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend um ein nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. 628 ZPO a.F. analog abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, das gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG bis zum 01.09.2014 von Amts wegen wieder aufzunehmen und nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG insoweit als selbständige Familiensache, d.h. außerhalb des ursprünglichen Scheidungsverbundes fortzuführen war. Die allein amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ändert aber nichts an seiner ursprünglich auf Antrag erfolgten Einleitung und damit seiner zuvor unter lit. bb) erläuterten und für den Zeitpunkt der Wertberechnung ausschlaggebenden Natur als Antragsverfahren. § 34 Satz 1 FamGKG schließt es nach seinem Wortlaut weiterhin nicht aus, für die Wertberechnung auf einen vor dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechtes für das familiengerichtliche Verfahren liegenden Zeitpunkt abzustellen, zu dem eben die danach maßgebliche erste Antragstellung erfolgt ist. Nichts anderes folgt letztlich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, der als Übergangsvorschift allein regelt, dass in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden, während für die wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren eben aufgrund von Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das neue Kostenrecht zur Anwendung kommt (a. A. im Ergebnis Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93).
2a...