Tenor
Der Antrag der Beklagten auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Verteidigung gegen die Klage wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Räumung einer Mietwohnung und aus dem Mietverhältnis bestehende Zahlungsansprüche.
Die Beklagten haben von der Klägerin im November 2009 eine Wohnung unter der Anschrift angemietet; der Mietzins beläuft sich auf 310,75 € kalt zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 159,25 €, d. h. zusammen 470,00 €. Die Beklagten bezogen aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bis zum 31.10.2010 Arbeitslosengeld II. Mietzahlungen an die Klägerin erfolgten für die Beklagten unmittelbar durch das Jobcenter, wobei die Beklagten nur einen Anteil von 17,05 € direkt zahlten. Nachdem zwischenzeitlich für den Monat Januar 2010 270,00 € sowie die Monatsmieten für April und Mai 2010 in voller Höhe offen waren, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 02.06.2010 wegen des bestehenden Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise ordentlich, und widersprach einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich. In der Folge gingen bei der Klägerin in den Monaten Juni bis August 2010 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.734,01 € ein, wodurch sich auch unter Berücksichtgung einer Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 in Höhe von 66,59 € insgesamt ein Guthaben für die Beklagten in Höhe von 47,42 € ergab. Offen blieben sodann jedoch wieder die Kaltmiete für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 170,74 € sowie die Mieten für die Monate November 2010 bis März 2011 in voller Höhe. Mit Schreiben vom 27.10.2010 wies die Klägerin die Beklagten auf ausstehende Zahlungen hin. Ein Auszug der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin machte die Räumung der Wohnung sowie die offenen rückständigen Mieten in Höhe von 170,74 € der Kaltmiete für Oktober 2010 sowie der Gesamtmiete in Höhe von jeweils 470,00 € für die Monate November 2010 bis März 2011 und zukünftig fällig werdende Mieten bzw. Nutzungsentgelte ab April 2011 sodann gerichtlich geltend. Die Klägerin beantragte zunächst,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in im Erdgeschoss links, Wohnung, belegenen Mieträume, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad und Flur, den Stellplatz Nr. sowie den Kellerraum, gelegen die Kellertreppe herunterkommend, durch die linke Feuerschutztür gehend, als erster Keller auf der linken Seite, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.520,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ab April 2011 bis zur Räumung und Herausgabe des in dem Klageantrag zu 1) genannten Mietobjektes an die Klägerin jeweils im voraus bis zum dritten Werktag eines Monats eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 470,00 € zu zahlen.
Die Klage ging am 08.03.2011 bei Gericht ein und wurde den Beklagten jeweils am 02.04.2011 zugestellt. Nachdem am 31.05.2011 eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 940,00 € ohne Tilgungsbestimmung bei der Klägerin einging, verrechnete diese den Betrag auf ihre ältesten Forderungen und macht in der Folge offene rückständige Mieten in Höhe von 170,74 € der Kaltmiete für Dezember 2010 sowie der Gesamtmiete in Höhe von jeweils 470,00 € für die Monate Januar bis Juni 2011 und zukünftig fällig werdende Mieten bzw. Nutzungsentgelte ab Juli 2011 zum Gegenstand der Klageanträge zu 2) und 3); mit Schreiben vom 23.06.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 2.990,74 € erneut fristlos, hilfweise ordentlich. Die Klageanträge zu 2) und 3) stellte die Klägerin entsprechend dem zuvor Gesagten um und beantragt insoweit nunmehr,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.990,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ab Juli 2011 bis zur Räumung und Herausgabe des in dem Klageantrag zu 1) genannten Mietobjektes an die Klägerin jeweils im voraus bis zum dritten Werktag eines Monats eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 470,00 € zu zahlen.
Die Klageerweiterung wurde den Beklagten am 15.07.2011 zugestellt. Die Beklagten beantragen für ihre Verteidigung gegen die Klage
die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Beklagten behaupten, vor der Zustellung der Klage am 02.04.2011 hätten sie keine Kenntnis davon gehabt, dass das Jobcenter keine Leistungen mehr an die Klägerin erbracht habe. Sie hätten im Hinblick auf das Auslaufen ihrer Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 31.10.2010 rechtzeitig einen Antrag auf Weiterbewilligung gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Sie hätten insofern ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht angestrengt. In diesem Zusammenhang habe das Sozialgericht...