Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.8.2021 zu TOP 14 (Elektromobilität) wird insoweit für ungültig erklärt, als beschlossen wurde, die Kostenverteilung für die Energieversorgung der beabsichtigten Ladestationen „wie oben dargestellt auf alle Nutzer angemessen zu verteilen”.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, d. h. der Wohnungseigentümergemeinschaft A. H. in B. S. Sie sind Eigentümer der in der Teilungserklärung mit der WE … bezeichneten Wohnung und zugehörigem Tiefgaragenstellplatz Nr. ….
Verwalterin des Objektes ist das Wohnungsunternehmen D. aus L.
Am 18.8.2021 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt 14 (Elektromobilität) geht es laut Protokoll um die Frage der Beschlussfassung über die Beauftragung der Verwalterin, die Stadtwerke L. mit der Planung eines gemeinsamen Lastmanagements und der Schaffung einer Ladeinfrastruktur zu beauftragen, um die derzeit maximal möglichen 10 Anschlüsse für Wallboxen zur Herstellung der Elektromobilität zu installieren. Im Protokoll ist dann aufgeführt, dass es 7 beantragte Anschlüsse gibt. Weiter heißt es dort unter anderem: „Kosten ca. 45.000,00 EUR, die von den neuen Miteigentümern der zu betreibenden Ladestationen zu gleichen Teilen zu tragen sind”.
Anschließend erklärten sich die Wohnungseigentümer mit folgender Beschlussfassung mehrheitlich einverstanden:
„Da die Gesamtsituation derzeit noch keine Beschlussreife bietet, schlägt Herr K. vor, zumindest einen Duldungsbeschluss dergestalt zu fassen, dass sich die Versammlungsteilnehmer vom Grundsatz her damit einverstanden erklären, dass in der Tiefgarage und den Außenstellplätzen eine Energieversorgung der einzelnen Stellplätze mit Ladestationen erfolgen darf. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem WEG und ist, wie oben dargestellt, auf alle Nutzer angemessen zu verteilen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichte Protokoll vom 18.8.2021 Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.).
Die Kläger stellten selbst keinen Antrag auf Nutzung einer Wallbox. Sie verfügen an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz über eine einfache Steckdose mit einem handelsüblichen 220 V-Anschluss. Diese Steckdose verfügt über einen eigenen Stromzähler.
Die Kläger sind der Auffassung, die der Teilanfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 14 zugrundeliegende Kostenregelung widerspräche dem Gesetz und damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Nach der gesetzlichen Regelung sei eine Verteilung der Kosten zu gleichen Anteilen nicht vorgesehen, vielmehr müsse diese nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile erfolgen.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.8.2021 zu TOP 14 insoweit für ungültig zu erklären, als beschlossen wurde die Kostenverteilung für die Energieversorgung der beabsichtigten Ladestationen „wie oben dargestellt auf alle Nutzer angemessen zu verteilen”.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Kostentragungspflicht der Nutzer der Wallboxen zu gleichen Teilen entspräche der gesetzlichen Kostenregelung des § 21 WEG. Hierbei sei auch auf die Vorschrift des § 21 Abs. 5 WEG abzustellen. Da die Ladesäulen für die Antragsteller pro Stellplatz errichtet würden, seien die Kosten unabhängig von der Größe des Miteigentumsanteils und der Größe des Stellplatzes, sodass diese Kostenregelung billigem Ermessen entspreche.
Der Gebrauch der Ladestation sei auch nur von der Nutzung des Stellplatzes und nicht von der Größe des Miteigentumsanteils abhängig.
Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2022.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Teil des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 18.8.2021 zu TOP 14 (Elektromobilität) wird gemäß klägerischem Antrag insoweit für ungültig erklärt, als beschlossen wurde die Kostenverteilung für die Energieversorgung der beabsichtigten Ladestationen „wie oben dargestellt auf alle Nutzer angemessen zu verteilen”.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschränkung auf eine Teilanfechtung des Tagesordnungspunktes 14 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der erste Teil des Beschlusses, der nicht angegriffen wurde, kann selbstständig für sich bestehen bleiben.
Im ersten Teil des Beschlusses, der nicht angefochten wurde, erklären sich die Wohnungseigentümer grundsätzlich damit einverstanden, dass in der Tiefgarage und den Außenstellplätzen eine Energieversorgung der einzelnen Stellplätze mit Ladestationen erfolgen darf. Bei diesem Beschlussteil geht es um die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Anders ausgedrückt geht es um das „Ob” der Maßnahme, welcher die Wohnungseigentümer grundsätzlich...