Tenor
Den Beschwerden vom 06. und 20.06.2006 gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung gemäss Beschluss vom 24.05.2006 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerden sind zulässig (§32 RVG), aber unbegründet.
Die Wertfestsetzung beruht auf §48 GKG. Wie dessen Absatz 2 Satz 1 zeigt, richtet sich in einer Ehesache als nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit der Wert nicht lediglich nach dem Einkommen der Parteien, sondern nach allen Umständen des Einzelfalles. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute ist gemäss §48 Abs. 3 Satz 1 GKG nur maßgblich für die Einkommensverhältnisse der Parteien als einem von mehreren in §48 Abs. 2 Satz 1 GKG beispielhaft geführten Aspekten für die Wertbestimmung (OLG Hamm FamRZ 2004, 1297; OLG Dresden FamRZ 2003, 1677, 1678; ebenso Bundesverfassungsgericht NJW 2005, 2980). Die Ermittlung des Wertes ist dabei keine mathematische Rechenoperation (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts; ebenso: OLG Hamm, 12 WF 458/94, Beschluss vom 13.03.1995). Die Würdigung der gesamten dem Gericht bekannten Tatsachen rechtfertigt es, in Ausübung des bestehenden Ermessen für die Scheidung an einem Wert von festzuhalten.
Schon diese Ausführungen belegen, dass das Gericht abweichend von dem seitens der Beschwerde zitierten Fall gemäss Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht pauschal den Verfahrenswert auf festgesetzt hat, weil beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist. Auf die Frage, ob die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit überzeugt, kommt es daher nicht an.
Zum gemäss §40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung betrugt das Einkommen für die Antragstellerin , für den Antragsgegner , wobei es sich jeweils um Leistungen nach dem SGB II handelt. Daraus resultiert ein Gesamteinkommen von wobei auf Seiten der Antragstellerin die öffentlichen Leistungen zu Gunsten des minderjährigen Kindes außer Betracht geblieben sind.
Dieses Einkommen ist indessen unbeachtlich, weil es sich um Transferzahlungen handelt, die nach zutreffender herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für die Verfahrenswertberechnung nicht heranzuziehen sind (vgl. die Übersicht in Bundesverfassungsgericht NJW 2006, 1581, 1582). Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht a.a.O.).
Mangels Einkommens der Parteien ergibt sich damit ein Verfahrenswert von .
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall der Zugrundelegung des Einkommens der Parteien als Ausgangswert lediglich ein mit dem Faktor 3 multiplizierter Wert von heranzuziehen wäre. Bei diesem Wert handelte es sich indessen nicht um den Verfahrenswert, sondern um denjenigen, der in Relation zu den weitergehenden Umständen gemäss §48 GKG zu setzen ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts; siehe auch OLG Hamm, 12 WF 156/98, Beschluss vom 22.12.1998; 12 WF 39/01, Beschluss vom 08.06.2001).
Die Dauer der am 02.04.2004 geschlossenen und am 24.05.2006 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist mit wenig mehr als 2 Jahren deutlich unterdurchschnittlich.
Die Sach- und Rechtslage ist sehr einfach gewesen. Die Ehe ist auf Antrag der Ehefrau mit Zustimmung des Ehemannes in dem ersten dazu anberaumten Termin rechtskräftig geschieden worden. Die Termindauer betrug ca. 10 Minuten.
Die Verfahrensdauer hat vom maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 15.11.2005 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 24.05.2006 nur wenig mehr als 6 Monate gedauert. Im Hinblick auf die Scheidung hat es von vornherein keine tatsächlichen oder rechtlichen Probleme gegeben. Der schriftsätzliche Vortrag der Parteien beschränkte sich zur Scheidung auf jeweils wenige Zeilen.
Schließlich sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien deutlich unterdurchschnittlich. Beide beziehen Sozialleistungen ohne Gegenleistung, haben kein Vermögen, dafür aber Schulden in fünfstelliger Größenordnung, auf die sie mangels Leistungsfähigkeit nicht einmal Zahlungen erbringen können.
Zusammenfassend weist die Scheidung nach allem deutlich unterdurchschnittliche Merkmale auf, so dass ein prozentualer Abschlag von dem Einkommenswert vorzunehmen ist, der bis zu 40 % betragen darf (vgl. OLG Hamm, 12 WF 346/97, Beschluss vom 10.11.1997 nebst vorausgegangener Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 23.09.1997 und außerdem in ständiger Rechtsprechung; zur grundsätzlichen Praxis von Abschlägen siehe auch OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 255, OLG Koblenz FamRZ 1999, 1678; Lappe NJW 2000, 1148, 1149; OLG Dresden FamRZ 2003, 1677, 1678). Der hier vorzunehmende Abschlag führte wiederum zu dem hier festgesetzten Wert. Abschließend sei angemerkt, dass Verfahrenswerte von bis zu kaum noch denkbar wären, wenn jegliche Sozialleistung als Einkommen in Ansatz gebracht und sodann schematisch zur Verfahrenswertfestsetzung herangezogen würd...