Tenor
1.
Der Betroffene wird zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Haft genommen.
2.
Die Haft wird längstens bis zu einer Dauer von 2 Wochen angeordnet.
4.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
Der Betroffene reiste zum ersten Mal am 19.11.2008 ins Bundesgebiet ein und wurde von der Stadt Frankfurt nach Italien zurückgeführt. In der Schweiz beantragte der Betroffene am 05.02.2009 und am 02.08.2010 ebenfalls Asyl. Am 22.11.2010 wurde er von der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und beantragte am 14.12.2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 03.01.2011 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen als unzulässig ab. Der Betroffene stellte erfolglos einen Antrag nach § 123 VwGO und leitete ein Petitionsverfahren beim Bundesinnenministerium ein.
Eine schon für den 02.02.2011 geplante Abschiebung wurde daher storniert. Inzwischen wurde auch das Petitionsverfahren abgelehnt.
Nunmehr wurden durch den Märkischen Kreis aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet. Die Abschiebung nach Italien ist für den 21.03.2011 vorgesehen.
Gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, die Abschiebung ist in den nächsten zwei Wochen möglich, der Flug ist für den 21.03.2011 terminiert, die Ausreisefrist ist abgelaufen.
Die Voraussetzungen für die richterliche Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 Abs. 2 AufenthG sind erfüllt.
Der Betroffene hat bisher deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, die Regeln und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu achten.
Weil die beabsichtigte Abschiebung nach Italien auf dem Luftwege erfolgt, setzt dies voraus, dass der Betroffene zuverlässig zu dem vorgesehenen Flugtermin zur Verfügung steht.
Das aufwändige Verfahren einer Rückführung nach dem Dubliner Übereinkommen wäre leicht zu torpedieren, wenn der Ausländer nicht termingerecht zur Verfügung steht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Sicherungshaft für die Höchstdauer von zwei Wochen im Rahmen des § 62 Abs. 2 Sa. 2 AufenthG geschaffen bzw. aus dem Ausländergesetz (§ 57 Abs. 2 S. 2 AuslG) übernommen. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/2062, S. 45 f) zur Einführung dieses Haftgrundes soll diese Vorschrift vor allem bei Sammelabschiebungen und in sonstigen Fällen, in denen die Abschiebung einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert oder nur - z.B. im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente - in einem begrenzten Zeitraum möglich ist, den Vollzug der Abschiebung sichern.
Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.
Fundstellen