Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger war Vermieter einer den Beklagten überlassenen Wohnung gemäß schriftlichem Vertrag vom 01.04.2002. Das Mietverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 31.03.2010. Am 31.12.2010 warf der Kläger seine Abrechnung vom 30.12.2010 betreffend die Betriebskosten für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2009 in den Briefkasten der Beklagten.
Diese verließen am Silvestertag gegen 16:00 Uhr das Haus und sahen zu diesem Zeitpunkt noch einmal in den Briefkasten, wo jedoch noch kein Schreiben lag. Die Abrechnung fanden sie dort vielmehr erst nach ihrer Rückkehr gegen 3:00 Uhr am 01.01.2011 vor.
Der Kläger behauptet, die Abrechnung gegen 17:00 Uhr eingeworfen zu haben und ist der Ansicht, damit sei sie den Beklagten an diesem Tag zugegangen und folglich rechtzeitig im Sinne des Gesetzes.
Er beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 929,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit 11.02.2011 an ihn zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Abrechnung habe auch gegen 18:00 Uhr noch nicht in ihrem Briefkasten gelegen, weil zu diesem Zeitpunkt ihr Sohn nachgesehen und nichts vorgefunden hätte. Ihrer Meinung nach ist die Abrechnung verspätet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Mietvertrages in Verbindung mit der Abrechnung vom 30.12.2010 kein Anspruch auf die damit ermittelte Nachzahlung von 929,03 EUR zu. Denn die Abrechnung ist den Beklagten nicht rechtzeitig am 31.12.2010, sondern erst am 01.01.2011 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt war den Beklagten die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abrechnung als solche ordnungsgemäß ist und einen fälligen Nachforderungsanspruch begründen kann. Jedenfalls ist hier gem. § 556 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 2 BGB die Geltendmachung der Nachforderung durch den Kläger ausgeschlossen. Nach der letztgenannten Norm ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Da hier der Abrechnungszeitraum am 31.12.2009 endete, war Fristablauf 31.12.2010 (ein Freitag), § 188 Abs. 2 BGB.
Innerhalb dieser Frist muss dem Mieter die Abrechnung zugegangen sein. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt zur Fristwahrung nicht (BGH NJW 2009, 2197, 2198 mit weiteren Nachweisen).
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGH NJW 1998, 976, 977). Dabei kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfes des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen ist (BGH NJW 2008, 843; siehe auch BAG, 2 AZR 337/82, Urteil vom 08.12.1983 und OLG Hamm NJW-RR 1995, 1188).
Diese Grundsätze gelten auch für die Abrechnung gem. § 556 BGB (LG Waldshut-Tiengen, 1 S 19/09, Urteil vom 09.07.2009; Ellenberger in: Palandt, 70. Auflage, § 130 BGB Randnummer 3), obwohl diese keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung ist (BGH, VIII ZR 263/09, Urteil vom 28.04.2010).
Entscheidend ist also nicht die tatsächliche Kenntnisnahme der Willenserklärung durch den Empfänger, sondern der gewöhnliche - nicht zufällige - Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme (BGH, XII ZR 214/00, Urteil vom 21.01.2004; Reichold in: jurisPK § 130 BGB Randnummer 12). Üblicherweise ist nicht mehr mit der Zustellung von Post gegen 17:00 Uhr - dem vom Kläger behaupteten Einwurfzeitpunkt - zu rechnen (vergleiche BAG a. a. O.; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1188; LG Waldshut-Tiengen a. a. O.; Palm in: Erman, 11. Auflage, § 130 BGB Randnummer 8 mit weiteren Nachweisen). Die Zustellung erfolgte damit schon unter Zugrundelegung des Vortrages des Klägers erst am 01.01.2011.
Entgegen der Ansicht des Klägers hatten die Beklagten auch nicht wegen der besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall Veranlassung, gerade am 31.12.2010 bis in den - späten - Nachmittag hinein mit einer Mitteilung durch ihn zu rechnen. Daran ändert auch die Praxis der vergangenen Jahre nicht, in denen der Kläger ebenfalls am 31.12. abgerechnet hatte, wobei er allerdings nicht die Uhrzeit genannt hat.
Zum einen ändert der Umstand, dass - einige - Hausverwaltungen Schreiben üblicherweise unmittelbar in Briefkästen einw...