Leitsatz (amtlich)
Die Rüge des Verteidigers, beim Verfahren ES 3.0 des Herstellers eso sei aufgrund mehrerer Datenkopiervorgänge die Authentizität der in die Hauptverhandlung eingeführten Messfotodaten nicht gewährleistet führt weder zu weiteren Beweiserhebungen noch zu einer Unverwertbarkeit des Messfotos, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den Dateien festgestellt werden können.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zu einer Geldbuße von 170 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Gründe
Der Betroffene ist geschieden und Vater eines Kindes. Von Beruf ist er geschäftsführender Gesellschafter der X GmbH. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene
wie folgt vorbelastet:
Am 12.08.2010 (Rechtskraft: 28.08.2010) setzte der Kreis Warendorf gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h bei zulässigen 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 70 Euro fest.
Am 18.03.2011 (Rechtskraft: 06.04.2011) setzte die Stadt Hamm gegen den Betroffenen wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Geschwindigkeitsverstoßes (zulässige Geschwindigkeit 50 km/h; festgestellte Geschwindigkeit: 77 km/h) eine Geldbuße von 110 Euro fest.
Am 15.04.2011 (Rechtskraft: 05.05.2011) setzte die Stadt Hagen gegen den Betroffenen wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften begangener Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h (zulässig: 100 km/h; festgestellte Geschwindigkeit 134 km/h) eine Geldbuße von 131 Euro fest.
Am 16.10.2011 befuhr der Betroffene gegen 16:20 Uhr in Ascheberg außerorts die ihm bekannte B 58 i m Bereich "Neue Mühle" in Richtung Ascheberg. Er war hier der Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Zu dieser Zeit befand sich dort eine Geschwindigkeitsmessanlage. Im Bereich vor dieser Stelle ist wegen der sich dort befindenden Wohnbebauung die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert und zwar von den außerorts üblichen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit. 175 m vor der Messstelle befinden sich beidseitig Zeichen 274 durch die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet wird.
Ein weiteres nur an der rechten Seite befindendes Zeichen 274 mit der Geschwindigkeitsangabe "70" findet sich 100 m nach der Messstelle. Weitere 150 m weiter wird die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufgehoben.
Die Messanlage selbst war eine solche des Typs ES 3.0 des Herstellers eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen H am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 4 km/h ergab sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 104 km/h und somit eine Überschreitung von 34 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Es sei die letzte Fahrt mit seinem Porsche Cabrio in der Sommersaison auf der ihm bekannten Strecke gewesen.
Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte ebenfalls durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 1 der Akte) und urkundsbeweisliche Verlesung der in das Messfoto "eingespielten" Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 108 km/h ablesen. Die ordnungsgemäße Beschilderung, wie sie oben in den tatsächlichen Feststellungen genannt ist (wiederholte Beschilderung mit Zeichen 274 "70 km/h") wurde von dem genannten Zeugen bestätigt. Er bestätigte sowohl den ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung als auch die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Beschilderung vor und nach dem Messeinsatz. Insoweit wurde ergänzend das Messprotokoll vom Tattage verlesen, aus dem sich ergab, dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt werden konnte dies du...