Leitsatz (amtlich)
1 Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem System eso ES 3.0 bedarf es keiner Dokumentation einer durch zwei Punkte definierten Fotolinie. Eine Markierung reicht.
2 Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Nachtzeit einhergehenden Unbequemlichkeiten sind typische Folgen eines Fahrverbotes, die von dem Betroffenen hinzunehmen sind und nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 EUR verurteilt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 20,00 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer: 141724
Gründe
Die Betroffene ist ledig und kinderlos. Sie ist Auszubildende als Konditorin. Die Ausbildungsstelle liegt in Lüdinghausen.
Straßenverkehrsrechtlich ist die Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 26.09.2011 befuhr die Betroffene um 15.56 Uhr in Nordkirchen-Piekenbrock die K2 in Höhe Münsterstraße 39 als Führerin eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX . Die Betroffene ist zwar selbst Inhaberin eines PKW, hatte sich jedoch an diesem Tage das Fahrzeug ihres Bruders geliehen. An der genannten Örtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit Außerorts auf 50 km/h reduziert, da sich dort auf der Landstraße im Bereich einer leichten Kuppe aus Sicht der Betroffenen eine starke Rechtskurve befindet, in deren Bereich auch noch Zuwegungen vorhanden sind. Wegen des Straßenverlaufs wird auf die 4 Lichtbilder Bl. 52 und 53 d.A. gem. § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen. Auf dem ersten Lichtbild Bl. 52 oben d.A. ist die 1. Beschilderung zu sehen durch beidseitige Zeichen 274, durch die eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet wird. Diese Schilder befinden sich unmittelbar vor dem Bereich einer leichten Rechtskurve. Auf dem unteren Bild Bl. 52 d.A. ist sodann die weitere Straßenführung zu erkennen, die mit einer leichten Rechtskurve im Bereich einer leichten Kuppe endet. Es findet sich vor dem Kurvenbereich eine beidseitige Beschilderung auf Tempo 50 durch Zeichen 274. Auf Seite 53 oben findet sich der weitere Straßenverlauf, der nach der genannten Kuppe und Rechtskurve wieder gerade, jedoch höhenmäßig versetzt läuft und in einigen hundert Metern in eine leichte Rechtskurve mündet, die auf dem oberen Bild Bl. 53 d.A. leicht zu sehen ist, auf dem unteren Bild Bl. 53 d.A. von Nahem. Am Tattage war die genannte Beschilderung deutlich sichtbar. Zwischen der Messstelle und der Beschilderung auf 50 km/h betrug die Strecke etwa 200 Meter, zwischen der Beschilderung von 50 km/h und der ersten Beschilderung von 70 km/h eine Strecke von 225 Metern. Gleichwohl befuhr die Betroffene die genannte Örtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h. Sie überschritt damit die am Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h. Gemessen wurde diese Geschwindigkeit mit dem Messgerät ESO ES3.0, welches am Tattage von dem Polizeibeamten S entsprechend den Vorschriften der Hersteller-Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Das Gerät war zur Tatzeit gültig geeicht. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 100 km/h an, so dass nach einem Toleranzabzug von 3 km/h sich die genannte Geschwindigkeit von 97 km/h ergibt.
Die Angeklagte war geständig. Sie erklärte, sie sei an der fraglichen Örtlichkeit gefahren. Sie sei mit dem Fahrzeug ihres Bruders unterwegs gewesen. Im Übrigen hat sich die Betroffene zur Tat nicht weiter eingelassen. Der Verteidiger hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG Lübben vom 16.03.2010 die fehlende ausreichende Dokumentation der Fotolinie gerügt. Insoweit hat das Gericht die fotografische Dokumentation der Fotolinie Bl. 28 d.A. in Augenschein genommen. Auf dem mittleren Bild Bl. 28 - auf das gem. § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen wird - ist das Berliner Hütchen zu sehen, das die Fotolinie markiert.
Der Verteidiger meinte, es sei erforderlich, dass die Fotolinie durch zwei Lübecker Hütchen markiert werde. Dem ist jedoch zu widersprechen. Die Bedienungsanleitung des genannten Messgerätes sieht ausdrücklich nur zumindest eine Markierung der Linie z.B. durch ein Lübecker Hütchen vor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Dokumentation der Fotolinie für die Frage der Richtigkeit der Messung, d.h. der Richtigkeit des Messergebnisses ohne Relevanz ist. Vielmehr ist die Dokumentation der Fotolinie nur notwendig für die richtige Zuordnung ...