Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängel der Mietsache

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Öffnen und Schließen der Garagentore (führend zur Illstraße und Feldbergstraße) und der Hauseingangstüre im Hause Illstraße 2, Mainz, in dem Wohn- und im Schlafraum des Klägers eine Lärmbelästigung von nicht mehr als 30 dB(A) entsteht.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger bewohnt die Wohnung in der Illstraße 2 aufgrund Mietvertrags vom 20.1.2000. Der Mietzins beläuft sich auf 540,00 DM. Die Wohnung liegt zur Illstraße und zur Feldbergstraße jeweils über bzw. neben einer Doppelgarage. Die Garagen werden ganztägig benutzt.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Maßnahmen zur Schallreduzierung, verursacht durch die Garagentore und die Haustüre.

Der Kläger trägt vor:

Sowohl die Garagentore wie auch die Haustüre verursachten im Wohn- und Schlafzimmer des Klägers Geräuschpegel von deutlich über 30 dB(A), was eine Minderung von 20 % rechtfertige.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Öffnen und Schließen des zur Illstraße hinausführenden Garagentores sowie des zur Feldbergstraße hinausführenden Garagentores und der Hauseingangstüre im Hause Illstraße 2 in Mainz ein dB(A)-Wert von nicht mehr als 30 im Wohn- und Schlafraum des Klägers entsteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Schließgeräusche der Garagen- und Haustüre zum täglichen Leben gehörten und keine Belästigung verursachten; eine Belästigung sei nur auf eine übermäßige Empfindlichkeit des Klägers zurückzuführen. Die Anträge seien zu unbestimmt. Die übrigen Mieter fühlten sich unstreitig nicht beeinträchtigt. Das Haus, sei 1963 nach dem damaligen Stand der Technik errichtet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Probst vom 4.9.2002 und auf die Ergänzung im Termin vom 23.10.2002.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten hat, dass die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten wird. Dies setzt voraus, dass die Mietsache nicht mit einem Mangel belastet ist.

Ein Fehler der Mietsache ist zu bejahen, wenn ein besonderer Lärm auf die Mietsache einwirkt, da die Schallschutzvorschriften nicht beachtet wurden (vgl. Palandt: BGB: § 536 Rdn. 20.) Vorliegend steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl die beiden Garagentore wie auch die Haustüre einen zu hohen Lärmpegel in der Wohnung des Klägers verursachen. Das Garagentor zur Illstraße hin verursacht Messwerte zwischen 35 bis 49 dB(A), das Garagentor zur Feldbergstraße solche von 28 bis 52 dB(A) und die Haustüre solche bis 45,9 dB(A).

Nach DIN 4109, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses galt, dürfen Anlagen in Wohn- und Schlaf räumen nur 30 dB(A) verursachen. Da Garagen– wie auch Haustüren ganztägig bedient werden, kann nicht auf die Ausnahmeregelung bis 40 dB(A) zurückgegriffen werden. Ob der Bodenstopper des Garagentores zur Illstraße entfernt wurde, ist, wie der Sachverständige bestätigte, unerheblich, da dies lediglich Auswirkungen auf den Spitzenwert hat.

Dem Beklagten ist zwar zugegeben, dass die entsprechende DIN keine Rechtsnorm darstellt; die DIN bestimmt jedoch in der Regel den Stand der Technik. Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss es als Mangel angesehen werden, wenn die Schallschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.

Der Kläger hat somit einen Anspruch darauf, dass keine vermeidbare Lärmbelästigung durch das Öffnen und Schließen der Garagentore bzw. der Haustüre entstehen, die in den Wohn- und Schlaf räumen 30 dB(A) überschreiten. Ob andere Mieter sich durch diesen Zustand gestört fühlen, ist unbeachtlich. Auch ist unerheblich, ob der Kläger wusste, dass die Garagentore vorhanden sind und möglicherweise eine zu hohe Lärmbelästigung hervorrufen. § 536 b Abs. 1 BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss) ist nur auf die Mietminderungs- und Schadensersatzansprüche der §§ 536 ff. BGB anwendbar und nicht auf den Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Palandt: BGB: § 536 b Rdn. 2.)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.319,22 EUR festgesetzt.

Der Kläger hat sich darauf berufen, eine 20 %ige Minderung sei gerechtfertigt. Dies ergibt eine monatliche Minderung, ausgehend von einem Kaltmietzins von 540,00 DM, von 108,00 DM. Gemäß § 9 ZPO ist bei Instandsetzungsmaßnahmen der 3 1/2-fache Jahresbetrag der Minderung heranzuziehen (vgl....

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