Leitsatz (amtlich)
1. Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
2. Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr.3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
3. Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den Aufgabenkreises "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- Beschwerde gegen die Betreuerbestellung selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat
4. Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenkreises "Widerruf von Vollmachten" durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr 3 FamFG
Tenor
Der Antrag des früheren Bevollmächtigten der Betroffenen auf Beteiligung am Betreuungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Betroffene hat Herrn B durch notarielle Vollmacht vom 26.11.2009 mit ihrer umfassenden Vertretung betraut. Im Februar 2011 gab Herr Rechtsanwalt G die Erklärung ab, dass die Vollmacht namens und in Vollmacht der Betroffenen widerrufen werde. Am 19.04.2011 nahm die Notarin Frau S eine Erklärung der Betroffenen auf, in der sie die Vollmacht ebenfalls widerrufen hat. Inwieweit die Erklärungen wirksam sind, ist zweifelhaft. Am 28.07.2011 wurde Rechtsanwalt O zum vorläufigen Betreuer bestellt unter anderem für den Aufgabenkreis Widerruf von Vollmachten zugunsten des Herrn B. Am 05.08.2011 hat der Betreuer sämtliche Vollmachten des früheren Bevollmächtigten widerrufen. Gegen die vorläufige Betreuerbestellung legte der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt der Bevollmächtigte seine Beteiligung am Hauptsacheverfahren.
II.
1.
Der frühere Bevollmächtigte ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht Verfahrensbeteiligter gem § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Das Hauptsacheverfahren stellt ein eigenes Verfahren nach § 51 Abs. 3 FamFG dar. In diesem Verfahren war und ist Herr B nicht mehr Bevollmächtigter der Betroffenen. Zwar war er im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dieser Vorschrift beteiligt, doch wurde die damals möglicherweise noch wirksame Vollmacht spätestens durch die Erklärung des Betreuers vom 05.08.2011 wirksam widerrufen.
Im dortigen Verfahren war der frühere Bevollmächtigte befugt, im Namen der Betroffenen Beschwerde einzulegen. Dies hat er nicht getan. Die im dortigen Verfahren eingelegte Beschwerde im eigenen Namen war unzulässig, da die Vollmacht kein subjektives Recht des Bevollmächtigten begründet. Die Betreuerbestellung oder die Ablehnung liegt allein im Interesse der Betroffenen. Gegen eine Betreuung trotz Vollmacht kann der Bevollmächtigte nur im Namen der Betroffenen Beschwerde einlegen, um deren Wunsch, eine Betreuung zu vermeiden, durchzusetzen (bayrisches Oberstes Landesgericht, 3 Z BR 242/02, Beschluss vom 09.04.2003). Dies gilt zumindest nach erfolgtem Widerruf der Vollmacht (OLG Frankfurt/Main, 20 W 504/08, Beschluss vom 21.01.2009).
Daran hat sich auch durch § 303 Abs. 4 FamFG nichts geändert. Die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (! BvR 1415/08, Beschluss vom 10.10.2008) notwendige verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift gebietet, dass effektiver Rechtsschutz für die Betroffene gewährleistet sein, in dem der Bevollmächtigte jedenfalls insoweit Vertretungsmacht ( gegebenenfalls auch nach dem Widerruf ) behalten muss, dass er die Betroffene im Rechtsmittel auch im einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten kann. Es hat sich jedoch nichts daran geändert, dass der Bevollmächtigte aus der Vollmacht selbst keine Rechte hat, in die eingegriffen werden kann und dass das Betreuungsgericht auch in das Kausalverhältnis nicht unmittelbar eingreift, wenn es einen Betreuer bestellt. Der Bevollmächtigte kann die Entscheidungen des Betreuungsgericht unter keinen Umständen im eigenen Namen anfechten ( vgl. Fröschle, Inn: Brütting/Helms, FamFG-Kommentar, 2. Auflage 2011, § 303, Rand-Nr. 54). Der im Interesse der Betroffenen zu gewährende effektive Rechtsschutz gebietet lediglich, dass der Bevollmächtigte die Betroffene vertreten kann, nicht jedoch das eigene Rechte begründet werden (vgl. Fröschle, aaO, Rand-Ziffern 56 bis 58). Diese Rechte der Betroffenen hat der Bevollmächtigte nicht wahrgenommen. Der Aufgabenkreis Widerruf von Vollmachten wurde rechtskräftig auf den Betreuer übertragen. Dieser hat die Vollmacht wirksam widerrufen. Insoweit kann offenbleiben, ob die zuvor durch die Betroffene ausgesprochenen Widerrufe wirksam waren oder ob die Betroffene zu diesen Zeitpunkten möglicherweise schon geschäftsunfähig war.
2. ...
3. ...
Fundstellen