Leitsatz (amtlich)
Schadenersatz wegen Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung
1. Der Geschädigte muss sich vor Erteilung des Reparaturauftrages auf eine vom Schädiger benannte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen. Das ist Folge aus der Pflicht, den wirtschaftlichsten Weg bei der Schadensbehebung zu wählen.
2. Derselbe Grundsatz gilt für den fiktiv abrechnenden Geschädigten, der aber gleichwohl seinen PKW reparieren lässt.
3. Für die Alternativbenennung ist es nicht ausreichend, wenn nur die Preise des Schadensgutachtens mit denen freier Werkstätten gegen übergestellt werden. Notwendig sind stattdessen Angaben darüber, ob die Werkstatt Meistergeführt, DIN-zertifiziert oder mit dem Eurogarant-Siegel ausgestattet ist und Originalersatzteile verwendet und nach Herstellerrichtlinien gearbeitet wird. In die Gleichwertigkeitsprüfung hat einzufließen, dass der Europäische Gesetzgeber freie Werkstätten gegenüber markengebundenen Werkstätten durch Art. 6 Vo EG Nr. 715/2007 nicht per se als schlechter einstuft. Ein Indiz für die Gleichwertigkeit ist, wenn der Geschädigte seit mehreren Jahren keine markengebundene Werkstatt mehr aufgesucht hat.
4. Der Geschädigte muss sich nur dann auf den Ersatz der Vorhaltekosten verweisen lassen, wenn sein Fahrzeug hochbetagt und überdies mit Mängeln behaftet ist.
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 354,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 70%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 30%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung restlicher Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 14.07.2008 kam es in der zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem erstmals im Oktober 1998 zugelassenen Pkw der Marke BMW 328i sowie der Beklagte Ziffer 2) mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten Ziffer 1) haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Vollumfänglich einstandspflichtig sind die Beklagten. Nachdem die Beklagte Ziffer 1) sowohl die Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 602,85, die Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,00, die Praxisgebühr in Höhe von EUR 10,00 und ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 400,00 zum Ausgleich gebracht hatte, wies sie mit Schreiben vom 16.09.2008 unter Weigerung weiterer Zahlungen einen Betrag von weiteren EUR 2.922,07 an Reparaturkosten an, obwohl der Kläger unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens von Reparaturkosten in Höhe von netto EUR 3.843,83 abzüglich Verbringungskosten in Höhe von EUR 119,04, mithin von Reparaturkosten in Höhe EUR 3.724,79 netto ausgegangen ist. Diesem Schreiben lag ein so genannter Prüfbericht der zur Feststellung von Kraftfahrzeugschäden mbH bei, in welchem die vom klägerischen Gutachten festgestellten Kosten denen des regionalen Fachbetriebs gegenübergestellt waren und welches mit einer Differenz von insgesamt netto EUR 921,76 endete.
Der Restbetrag von EUR 802,72 wird nunmehr noch eingeklagt.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug im Zeitraum von 15.-22.10.2008 in einer freien Werkstatt reparieren und macht für diese sechs Tage einen täglichen Nutzungsausfallersatzanspruch von EUR 65,00, mithin insgesamt EUR 390,00 geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten anhand eines Sachverständigengutachtens Anspruch auf die Kosten, die der Gutachter bei Reparatur durch eine markengebundene Fachwerkstatt ansetze. Insbesondere müsse er sich nicht auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt verweisen lassen, zumindest habe ein derartiges Angebot seitens der Versicherung schon außergerichtlich und vor der Reparatur zu erfolgen, da ansonsten seitens des Geschädigten Eigeninitiative entfaltet werden müsste, um zu überprüfen, ob die angebotene Ersatzreparatur tatsächlich der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Die Übersendung eines pauschalen Prüfberichtes genüge demgegenüber nicht.
Der Kläger behauptet, die Leistungen der vorgeschlagenen Alternativwerkstatt seien mit denen einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht zu vergleichen, die dort angeblich angebotenen Lohnkosten von EUR 82,10 pro Stunde bzw. Lackierkosten von EUR 110,48 pro Stunde seien nicht zu erhalten. Das klägerische Fahrzeug habe zudem einen Strukturschaden erlitten, zu dessen Behebung besonderes Fachwissen und eine besondere Werkstattausrüstung nötig seien.
Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung vertritt der Kläger die Ansicht, dass - da sich das Fahrzeug...