Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Anwesen … zweites Obergeschoss, bestehend aus fünf Zimmern, Küche, Bad nebst Zubehör und Nebenräumen zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,– abwenden, falls nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.8.2005 gewährt.
6. Der Streitwert wird auf EUR 14.111,64 festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte bewohnt mit ihrer etwa 13 alten Tochter auf Grund Mietvertrages vom 26.7.1996 eine 145 m² große Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens …. Das Anwesen wurde 1998 in Wohnungseigentum aufgeteilt und vom Voreigentümer an die Kläger veräußert, die am 18.7.2000 in das Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen wurden.
Die Kläger bewohnen derzeit … eine zwei Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 96 m². Mit Schreiben vom 1.8.2003 kündigten sie der Beklagten wegen Eigenbedarfs; auf das Kündigungsschreiben Bl. 23–29 wird Bezug genommen. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 17.11.2003 und wies darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung, damals noch im Eigentum eines Großvermieters, nicht absehbar gewesen sei, dass sie zum Spekulationsobjekt werde. Die Kündigung widerspreche der Verordnung der Landesregierung vom 11.12.2001 auf Grund § 577 a Abs. 2 BGB (GBl. S. 686).
Die Kläger beanstanden die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 11.12.2001 und riefen den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wege des Normenkontrollantrages an. Der Antrag wurde mit Urteil vom 25.6.2003 zurückgewiesen, maßgeblich mit der Begründung Rechtsstreitigkeiten dieser Art fielen ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, da die angegriffene Verordnung mietrechtlichen Charakter habe. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Kläger behaupten,
sie benötigen die Wohnung der Beklagten, da diese im Gegensatz zu ihrer bisherigen Unterbringung Platz für ein Arbeits- und Gästezimmer biete und die Aufnahme der pflegebedürftigen Mutter ermögliche. Zugleich sei die Wohnung in der Nähe des Bahnhofes gelegen, von wo aus der Kläger werktäglich seinen Arbeitsplatz erreichen müsse.
Die Verordnung zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre sei rechtswidrig und nicht zu beachten. Die Voraussetzungen für ihren Erlass hätten nicht vorgelegen, da eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen gewährleistet gewesen sei. Nachdem die Landesregierung mit Erreichen des Wohnungsversorgungsgrades von über 93 % die Stadt Mannheim zum 1.9.2000 aus der Gebietskulisse herausgenommen habe, sei die erneute Aufnahme nicht nachvollziehbar. Der Wunsch der politischen Entscheidungsträger der Stadt Mannheim sei keine ausreichende Verordnungsgrundlage, ein Ermessen komme dem Verordnungsgeber nicht zu. Dessen ungeachtet habe das Land die Sperrfrist auf die Höchstdauer ausgedehnt und auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt, beides sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung um Anwesen …, zweites OG, bestehend aus fünf Zimmern, Küche, Bad nebst Zubehör und Nebenräumen zu räumen und an sie herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie trägt vor,
das angerufene Gericht sei unzuständig, denn es sei nicht dazu aufgerufen über die Verfassungsmäßigkeit der von der Landesregierung erlassenen Sperrverordnung zu entscheiden. Die Indizenter-Kontrolle durch das Zivilgericht fände ohne Mitwirken des Verordnungsgebers statt. Sollte das Gericht bereits § 577 a BGB für verfassungswidrig halten, müsse der Rechtsstreit nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Der behauptete Eigenbedarf werde bestritten, denn die Kläger seien derzeit angemessen untergebracht. Sie habe Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, da eine Räumung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Ihre Tochter könne von der Wohnung aus die Schule zu Fuß erreichen, was sich gut mit ihrer Berufstätigkeit vereinbaren lasse. Beide seien beide im Stadtteil tief sozial verwurzelt, sie habe überdies erhebliche Investitionen in die Wohnung getätigt.
Die Verordnung der Landesregierung sei nicht zu beanstanden, das Gericht sei nicht befugt, sein Ermessen nicht an die Stelle des Verordnungsgebers zu setzen. Nach dem Wohnungsversorgungsgrad müsse die Stadt Mannheim weiterhin Aufnahme in die Verordnung finden.
Die Verfahrensakten des VGH Mannheim (AZ: 4 S 1999/02) waren beigezogen, sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Beklagte schuldet Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB, weil die Kündigung der Klä...