Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe datiert vom 03.07.2012.
Tätig geworden ist der Rechtsanwalt jedoch bereits am 28.12.2011 (Nachweis liegt dem Gericht vor).
Die Unterzeichnung des Antrages auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe hat jedoch vor der anwaltlichen Tätigkeit zu erfolgen und nicht erst 6,5 Monate später.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenerstattung aus der Landeskasse findet daher nicht statt.
"Nachträglich" i.S.v. § 4 II S.4 BerHG meint nur die Einreichung des Antrags. Der nachträgliche Antrag muss jedoch vor der anwaltlichen Tätigkeit datieren und unterzeichnet sein.[Fußnote 2]
Dies ist allein schon aus Gründen der Überprüfbarkeit geboten, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den Fällen, in denen d. Bevollmächtigte die Vergütung nach § 34 n.F., Nr. 2100 ff. VV RVG aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten diese nicht erfolgreich gegen ihn geltend machen kann, ein Antrag über BerH konstruiert wird.[Fußnote 3] Die BerH ist subsidiär und soll keinen Auffangtatbestand dafür bieten, wenn sich der Rechtsuchende und/oder d. Bevollmächtigte erst im Laufe oder nach Abschluss des Mandats Gedanken zur Begleichung der mit dem Mandat verbundenen Kosten macht.
Wendet sich ein Rechtsuchender unmittelbar an einen Rechtsanwalt, so hat zunächst dieser zu entscheiden, ob er auf der Basis von Beratungshilfe tätig werden kann. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt sich eine Meinung darüber bilden kann, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen der §§ 1, 2 BerHG vorliegen. Dies setzt im Interesse klarer Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten voraus, dass im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes abgeklärt wird, ob die gewünschte Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe stattfinden kann oder soll. Dies bedingt die Stellung eines Beratungshilfeantrages zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und eine Glaubhaftmachung, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen (AG Hannover, Nds. Rpfl. 1999, 293).
Dies bedingt die Aufnahme eines Beratungshilfeantrages zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und eine Glaubhaftmachung, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von BerH zum Zeitpunkt des Mandatsbeginns vorgelegen haben.[Fußnote 4] Die Glaubhaftmachung, dass ein Mandatsverhältnis im Rahmen der BerH geschlossen wurde, kann für das Gericht nur aus der Unterzeichnung und Datierung des nachträglichen Antrags entnommen werden, da alle Verhältnisse außerhalb des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. BerHVV) von Seiten des Gerichts einer Überprüfung nicht zugänglich sind, und das Gericht auch nicht verpflichtet ist den Sachverhalt zu ermitteln. Vielmehr müssen und können sich alle für das Verfahren relevanten Daten und Angaben nur aus dem Vordruck selbst ergeben.
Würde man eine Datierung und Unterzeichnung des sog. "nachträglichen" Antrags zeitlich nach der ersten Tätigkeit d. Bevollmächtigten zulassen, so würde dies auch bedeuten, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sich auf das angegebene Datum, und nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Tätigkeit durch d. Bevollmächtigte(n) beziehen[Fußnote 5], da das gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular keine Möglichkeit vorsieht, Angaben für die Vergangenheit zu machen.
Da hier der nachträgliche Antrag jedoch nach der ersten anwaltlichen Tätigkeit datiert, ist daher nach hiesiger Auffassung ein Beratungsvertrag auf Grundlage der Gebühren der § 34 n.F., Nr. 2100 ff. VV RVG geschlossen worden.
Hieran ändert auch der Umstand, dass ggf. die Voraussetzungen zur Bewilligung von BerH vorgelegen hätten, nichts. D. Bevollmächtigte kann daher nach hiesiger Ansicht in diesem Verfahren von dem Rechtsuchenden die Vergütung nach den "regulären" Gebührensätzen des RVG fordern[Fußnote 6] und ist nicht auf die (meist geringeren) Gebühren der Nr. 2600 ff. a.F., Nr. 2500 ff. n.F. VV RVG zu verweisen.
Die Gebühr(en) d. Bevollmächtigten fällt/fallen mit der ersten Tätigkeit an. Da ein Mandat über die Beratungshilfe die Ausnahme und der Abschluss des Mandats zu den regulären Gebühren der Regelfall ist, ist es im wohlverstandenen eigenen Interesse des Antragstellers, wenn dieser zu Beginn des Mandats auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation hinweist. Tut er dies nicht, kommt kein Mandat im Rahmen der Beratungshilfe zustande. Ist aber eine Gebühr nach den regulären Vorschriften bereits entstanden, kann sie nicht nach den Vorschriften für die Beratungshilfe nochmals entstehen. Daher besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, die Unterzeichnung und Datierung eines nachträglichen Antrags nach §§ 4, 7 BerHG nach Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit zuzulassen. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand rechtzeitig, d.h. zu Beginn des Mandats mit d. Bevollmächtigen dieses im Rahmen der Beratungshilfe zu schließen. Würde man eine Datierung des Antrags nach Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit zulassen, wä...