Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 906,54 DM nebst 8 % Zinsen vom 11.05.1999 bis zum 06.01.2000 und 4 % Zinsen seit dem 07.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit den mietvertraglichen Nebenvereinbarungen die Zahlung der Betriebskosten für das Jahr 1997 in Höhe von 906,54 DM sowie gemäß §§ 286, 288 BGB 8 % Zinsen von diesem Betrag vom 11.05.1999 bis zum 06.01.2000 und gemäß § 291 BGB 4 % Zinsen von diesem Betrag seit dem 07.01.2000 verlangen.
Zwischen den Parteien ist in der Zwischenzeit unstreitig, daß die Beklagte zur Zahlung des auf sie entfallenden Betriebskostensaldos für das Jahr 1997 in Höhe von 906,54 DM verpflichtet ist.
Soweit die Beklagte gegenüber diesem berechtigten Anspruch des Klägers die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt, ist nach Auffassung des Gerichts ein zur Aufrechnung zu stellender Gegenanspruch nicht ersichtlich, §§ 387, 389 BGB. Weder aus dem Gesichtspunkt einer C.I.C. noch aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung ergibt sich zugunsten der Beklagten ein zur Aufrechnung zu stellender Schadensersatzanspruch. Zwar ist in Teilen der Rechtsprechung anerkannt, daß der Vermieter sich entweder aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens beim Vertragsabschluß (C.I.C.) oder aber aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er entgegen den mietvertraglichen Vereinbarungen und dem Rechtsgedanken aus § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) von Anfang an einen weitaus zu geringen monatlichen Vorauszahlungsbetrag auf die zu erwartenden Betriebskosten verlangt (Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 10.08.1982, NJW 1982, 2506 in ZMR 1982, 366; Wetekamp, Mietrecht nach Rechtsentscheiden, 9 II Rdn. 46–49; Wetekamp, Mietsachen, Rdn. 447). Diese Voraussetzungen sind jedoch in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar mag von Anfang an der Kläger die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen zu gering bemessen haben, allein daraus läßt sich zugunsten der Beklagten kein Schadensersatzanspruch herleiten. Die Beklagte selbst will nicht vortragen, daß sie wegen der von Anfang zu gering bemessenen Vorschüsse auf die zu erwartenden Betriebskostenabrechnungen das Mietverhältnis mit dem Kläger eingegangen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits über mehrere Jahre die jährlich anfallenden Betriebskostensaldi zu ihren. Lasten gekannt und in der Weise auch akzeptiert. Sie selbst hätte insoweit auch von sich aus eine Anhebung der monatlichen Vorauszahlung veranlassen können. Daß der Kläger entgegen den nach dem § 4 MHG zulässigen Möglichkeiten von der Anhebung der monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten keinen Gebrauch gemacht hat, führt lediglich zunächst im Ansatz dazu, daß der Kläger als Vermieter die anteilig auf die Beklagte als Mieter umzulegenden Betriebskosten vorfinanziert. Daß die Beklagte während der laufenden Abrechnungsperiode die monatlichen Vorauszahlungen in geringerem Umfange nur zahlen muß und insoweit zumindestens keine Nachteile hat, aber nach der Erteilung der Betriebskostenabrechnung einen größeren Nachzahlungsbetrag zu leisten hat, kann nicht dazu führen, daß die Beklagte insoweit einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Zinsdifferenz hat. In dem hier vorliegenden Fall hat zudem die Beklagte nicht einmal substantiiert vorgetragen, daß sie den sich rechnerisch zu ihren Lasten ergebenden Betriebskostensaldo durch Aufnahme eines Kredites finanzieren mußte. Vielmehr hat die Beklagte ohne nähere Substantiierung die Aufrechnung in gleicher Höhe wie die Klageforderung erklärt, ohne im einzelnen ihre Forderung näher zu spezifizieren. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich mit der Begründung rechnerisch ein Aufrechnungsanspruch ergeben hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Unterschriften
Becker
Fundstellen
Haufe-Index 1775661 |
NZM 2000, 760 |