Tenor

1. Die Antragsgegner haben den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch von dem Appartement im dritten Geschoß in das Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage O.strasse 1, 56… auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern.

2. Es ohne Kosten zu gestatten, zwei Klimageräte, welche von der Antragsgegnerin zum Zwecke ihres Wohnungseigentums genutzt werden bzw. wurden, in der Tordurchfahrt, die angeblich im Sondereigentum der Antragsgegner steht, anzubringen, auszutauschen oder reparieren zu lassen.

3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin zu 1/4, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 3/4.

 

Tatbestand

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Miteigentümer einer. Wohnungseigentumsanlage in der O.strasse 1, 56… Die Antragstellerin betreibt dort eine Arztpraxis, die Antragsgegner besitzen dort eine Wohnung.

Eine Hausverwaltung besteht nicht.

An dem hier interessierenden Treppenhaus besteht Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht insgesamt aus 4 Parteien.

Die Rechtsvorgänger der gegenwärtigen Eigentümergemeinschaft haben am 15.11.1976 vor dem Landgericht Koblenz einen Vergleich abgeschlossen, der u.a. eine Regelung hinsichtlich der hier in Streit stehenden Tordurchfahrt enthält, wonach die Rechtsvorgänger der Antragstellerin berechtigt sein sollten, Klimageräte in der Tordurchfahrt aufzuhängen. Seinerzeit waren sich die Miteigentümer darüber einig, dass die Tordurchfahrt im Sondereigentum der Rechtsvorgänger der Antragsgegner stehen sollte.

Die Antragstellerin behauptet,

die Antragsgegner hätten die in ihrem Eigentum stehende Wohnung, die sich über 2 Etagen erstreckte, umgebaut. Im Rahmen dieses Umbaues sei eine ursprünglich die Wohnungseinheiten verbindende im Inneren der Wohnung befindliche Treppe entfernt worden und ein Mauerdurchbruch geschaffen worden, um so einen Zugang vom oberen Appartement unmittelbar zum im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhaus zu haben. Dies sei ohne Rücksprache und entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgt. Im Ergebnis sei eine weitere Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage geschaffen worden. Des Weiteren sei ein Elektroverteilerkasten im Treppenhaus angebracht worden, der die getrennte Stromführung für das neu geschaffene obere Appartement vornimmt.

Des Weiteren sei die Antragstellerin berechtigt, in einer Tordurchfahrt 2 Klimageräte aufzuhängen. Die Berechtigung ergebe sich aus dem am 15.11.1976 vor dem Landgericht Koblenz zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossenen Vergleichs. Die Antragsgegner verweigerten der Antragstellerin nunmehr, die entsprechende Anzahl der Geräte dort anzubringen.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin,

  1. den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch vor dem Appartement im dritten Geschoß aus in das Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage O.strasse 1, 56… auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern,
  2. den elektrischen Verteilerkasten im dritten Geschoß im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage O.strasse 1, 56… auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu entfernen,
  3. es ohne Kosten zu gestatten, zwei Klimageräte, welche von der Antragsgegnerin zum Zwecke ihres Wohnungseigentums genutzt werden/wurden, in der Tordurchfahrt, die im Sondereigentum der Antragsgegnerin steht, anzubringen, auszutauschen oder reparieren zu lassen.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Dazu tragen sie vor,

dass es unzutreffend sei, dass eine Wohnung, die bisher über zwei Etagen im Inneren durch eine Treppe verbunden gewesen sei, nunmehr getrennt worden sei und eine Brandschutzmauer durchbrochen worden sei, um einen unmittelbaren Zugang vom Appartement zum Flur zu haben. Im Übrigen sei die durchbrochene Wand ursprünglich die Außenwand der Wohnung der Wohnungseigentumsanlage O.strasse 3 gewesen. Diese Wohnung stehe im Sondereigentum des Antragsgegners zu 2. Durch den späteren Anbau er Wohnungseigentumsanlage O.strasse 1 sei erst das streitgegenständliche Treppenhaus geschaffen worden, wobei der Teil der Außenwand nicht zum Miteigentum der Wohnungseigentumsanlage der O.strasse 1 gehöre. Im Übrigen sei durch den nunmehrigen Zustand keine Veränderungen gegenüber dem vorherigen Zustand hinsichtlich der Benutzung des Treppenhauses zu verzeichnen. Der Gebrauch des Treppenhauses länge im Rahmen der bisherigen Gebrauchsregelung.

Hinsichtlich des Verteilerkastens führen die Antragsgegner aus, dass dieser immer schon vorhanden gewesen sei und nur im Rahmen einer Beschädigung erneuert worden wäre. Schließlich werde durch diesen Verteilerkasten die elektrische Versorgung des zweiten und dritten Obergeschosses sichergestellt. Zudem beinträchtige dieser Verteilerkasten die Antragstellerin nicht.

Hinsichtlich der Klimageräte sind die Antragsgegner der Auffassung, dass sich diese Klimageräte in einem im Sondereigentum der Antragsgegner zu 1. und 2. stehenden Raum befänden. Der gerichtliche Vergleich vom 15.11.1976 entfalte keine Bind...

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