Verfahrensgang

AG Mayen (Beschluss vom 24.05.2000; Aktenzeichen 4 UR II 2/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Streitwertbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der im Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 24. Mai 2000 festgesetzte Gegenstandswert wie folgt abgeändert:

  1. Bezüglich des Antrages zu Ziffer 1) gemäß Anschriftsatz vom 15. Juni 1999 auf 10.000,00 DM
  2. Bezüglich des Antrages zu Ziffer 2) gemäß Schriftsatz vom 15. Juni 1999 auf 5.000,00 DM.
  3. Bezüglich des Antrages zu Ziffer 3) gemäß Schriftsatz vom 15. Juni 1999 auf 5.000,00 DM.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

4. Der Beschwerdewert wird auf insgesamt 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Miteigentümer der Eigentumswohnanlage … die im Jahre 1968 errichtet wurde. Dieses Objekt ist an das zuerst errichtete Objekt … angebaut und zur Außenwand des Hauses … mit einem Treppenhaus versehen worden. Die Beteiligte zu 1) betreibt in der Wohnungseigentumsanlage … im ersten Obergeschoss eine Arztpraxis, die Beteiligten zu 2) und 3) sind zu je 1/2 Miteigentümer der im zweiten und dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung … Der Beteiligte zu 2) ist zudem Mitglied der Wohnungseigentumsanlage … Die dort im zweiten und dritten Obergeschoss gelegenen Wohnungen stehen in dessen Sondereigentum. Im Treppenhaus befindet sich sowohl im Bereich des zweiten als auch des dritten Obergeschosses jeweils eine Tür, die je zur im dortigen zweiten und dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung … führt. Der Mauerdurchbruch im zweiten Obergeschoss existiert bereits seit Entstehung des Hauses. Im Laufe von Renovierungsarbeiten im Jahre 1997 wurde sowohl eine Holztreppe entfernt, die die Wohnung im zweiten und dritten Obergeschoss … verbanden, als auch der Mauerdurchbruch im dritten Obergeschoss geschaffen, wodurch nunmehr die Wohnung … einen Zugang durch das Treppenhaus … erfährt.

Die Rechtsvorgänger der gegenwärtigen Eigentümergemeinschaft haben am 15. November 1976 zu Az.: 4 T 559/76 vor dem Landgericht Koblenz einen Vergleich abgeschlossen, der u. a. folgende Regelungen enthält:

„1

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die vorhandenen Wanddurchbrüche einschließlich des vom Beteiligten … 1 neu geschaffenen Wanddurchbruchs genehmigt sind.

4.

Zwei der vier in der Durchfahrt befindlichen Klimageräte, welche von den Beteiligten Eheleuten … zum Zwecke ihrer Wohnungseinheit genutzt werden, werden in die im Sondereigentum der Beteiligten Eheleute … befindliche Garage verlegt, falls dies nach sachverständiger Beurteilung des Installateurmeisters … möglich ist.

Ist nach Beurteilung des Installateurmeisters … eine derartige Verlegung unmöglich, soll es bei dem bisherigen Zustand belassen werden.

5.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tordurchfahrt im Sondereigentum der Beteiligten … steht. Diese Tordurchfahrt ist im Grundbuch von Band … Bl. … Parzellen-Nr.: 575/15 als Garage 3 a bezeichnet. Die Beteiligten beantragen und bewilligen hiermit die Eintragung dieser Änderung der Rechtsverhältnisse im Grundbuch.”

Nachfolgend erwies sich, dass eine Verlegung der beiden Klimageräte nach der sachverständigen Beurteilung der Firma … nicht möglich war. Die Geräte hingen in der Folge in der Tordurchfahrt, die nunmehr im Sondereigentum der Beteiligten zu 2) und 3) steht und wurden dort betrieben. Nachdem eines der Geräte defekt war und ausgetauscht werden musste, ließen die Beteiligten zu 2) und 3) eine Reparatur und Neuinstallationen nicht zu.

Mit dem am 17. Juni 1999 beim Amtsgerichts Mayen eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juni 1999 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch von dem Appartement im dritten Geschoss aus in das Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage … auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern,
  2. den elektrischen Verteilerkasten im dritten Geschoss im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanteil … auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu entfernen,
  3. es ohne Kosten zu gestatten, zwei Klimageräte, welche von der Antragsgegnerin zum Zwecke ihres Wohnungseigentums genutzt werden/wurden in der Tordurchfahrt, die im Sondereigentum der Antragsgegner steht, anzubringen, auszutauschen oder reparieren zu lassen.

Die Beteiligte zu 1) hat insoweit vorgetragen:

Im Rahmen des Umbaues der Wohnungen zweites und drittes Obergeschoss in der … sei im Ergebnis eine weitere Wohnung geschaffen worden. Der hierdurch notwendige Mauerdurchbruch im dritten Obergeschoss sei im Gemeinschaftseigentum der WEG-Anlage … im Treppenhaus ohne Rücksprache und entsprechenden Beschlusses dieser Wohnungseigentümer erfolgt. Des Weiteren seien der Elektroverteilerkasten im Treppenhaus angebracht worden, der die getrennte Stromführung für das neugeschaffene obere Appartement vornehme.

Sie sei zudem berech...

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