Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache ... wird die Pfändung des bestehenden Taschengeldanspruchs der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner zugelassen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird gem. Antrag vom 07.10.2010 erlassen.
Gründe
Mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner gepfändet.
Es handelt sich hierbei um einen bedingt pfändbaren Anspruch gem. § 850b ZPO.
Die gesetzlich vorgeschrieben Anhörung der Schuldnerin sowie des Drittschuldners ist erfolgt.
Während Schuldnerin und Drittschuldner die Möglichkeit der Pfändung des Taschengeldanspruchs im konkreten Fall verneinen, hält der Gläubiger an dessen Pfändung fest.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfangreichen Schriftsätze d. Gläubiger- sowohl die Drittschuldnervertr. Bezug genommen.
Maßgebend für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Billigkeit der Pfändung.
Diese ist als gegeben anzusehen, wenn andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben und auch nicht führen werden.
Diese Voraussetzung liegt vor, da die Schuldnerin lt. eidesstattlicher Versicherung über eigenes Einkommen sowie sonstige Vermögenswerte nicht verfügt.
Der Drittschuldner (Ehemann der Schuldnerin) hat nach deren Angaben in der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2000,00 EUR.
Davon stehz der Schuldnerin als Taschengeldanspruch zu 5%. Von diesen 5% sind pfändbar 3/10.
Bestimmung über Bestand und somit Höhe des angeblichen Taschengeldanspruchs trifft das Gericht nicht (§ 825 Rd.-Nr. 4 ZPO)
Bezifferung des gepfändeten Taschengeldanspruchs hat im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zu erfolgen, s. auch Zöller-Komm., ZPO, 23. Aufl. § 850b, insbes. Rd.-Nr. 20 und 21)
Bei Streit ist der gepfändete Anspruch im Prozesswege geltend zu machen und der dem Gläubiger zustehende Betrag nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute festzustellen.
Würde man die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs grundsätzlich verneinen, wären allgemein alle nicht berufstätigen Ehepartner ohne eigenes Vermögen, im konkreten Fall die Schuldnerin, gegen jegliche Zwangsvollstreckung immun.
Die Billigkeit der Pfändung kann auch in der Höhe der bestehenden Forderung begründet sein. Diese beträgt lt. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 327,77 EUR zuzügl. weiter Zinsen sowie RA-Kosten d. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses i.H.v. 19,28 EUR, Gerichtskosten i.H.v. 15,00 EUR sowie der Zustellkosten des Gerichtsvollziehers. Bei einem Nettoeinkommen des Ehemannes von 2000,00 EUR dürfte die Billigkeit gegeben sein.
Fundstellen